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Deutsche
Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von
Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
Deutsche
Normen (BGB, HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Normen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
Deutsche
Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis
und Datenschutz
Vereinfachte
Norm Nr. 40 (CNIL)
Normen
des Code Civil zur Digitalen Signatur
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Grundgesetz
(GG)
Artikel
1
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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Loi
fondamentale pour la République fédérale d'Allemagne
Article
1
(1)
La dignité de l'être humain est intangible. Tous les pouvoirs
publics ont l'obligation de la respecter et de la protéger.
(2)
En conséquence, le peuple allemand reconnaît à l'être
humain des droits inviolables et inaliénables comme fondement
de toute communauté humaine, de la paix et de la justice
dans le monde.
(3)
Les droits fondamentaux énoncés ci-après lient les pouvoirs
législatif, exécutif et judiciaire à titre de droit directement
applicable.
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Artikel
2
(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte
darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Article
2
(1)
Chacun a droit au libre épanouissement de sa personnalité
pourvu qu'il ne viole pas les droits d'autrui ni n'enfreigne
l'ordre constitutionnel ou la loi morale.
(2)
Chacun a droit à la vie et à l'intégrité physique. La
liberté de la personne est inviolable. Des atteintes ne
peuvent être apportées à ces droits qu'en vertu d'une
loi.
(Source:
BIJUS)
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Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
§
1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen,
dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2)
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz
nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich
nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen
oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei
denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten
erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten.
(3)
Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene
Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden
sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die
nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene
Daten verarbeitet werden.
(5)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene
Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei
denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland.
Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche
Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene
Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit
die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen
ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter
zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger
nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt
werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
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§
3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1)
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (Betroffener).
(2)
Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei
ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener
Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3)
Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4)
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen
ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke
ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an
einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene
Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener
Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener
Daten.
(5)
Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit
es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6)
Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet
werden können.
(6a)
Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck,
die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich
zu erschweren.
(7)
Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die
personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet
oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen
lässt.
(8)
Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen
Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen
und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9)
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über
die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,
Gesundheit oder Sexualleben.
(10)
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung
hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert
verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch
den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
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§
3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung
und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich
an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung
und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies
möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
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§
4a Einwilligung
(1)
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit
nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder
auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung
hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form
angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen
Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders
hervorzuheben.
(2)
Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein
besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann
vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der
Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen
sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks
ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3)
Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.
9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich
die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese
Daten beziehen.
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§
6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1)
Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
(2)
Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise
gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt
sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen,
welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich
an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet,
das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die
Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene
ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.
Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen
der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten
in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich
der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern,
können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich
das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
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Teledienstegesetz
(TDG)
§
2 Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2)
Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3)
Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich
ist.
(4)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997,
4. den Bereich der Besteuerung.
(5)
Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6)
Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des
internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der
Zuständigkeit der Gerichte.
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Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG)
§
1 Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener
Daten der Nutzer von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes
bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten
durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung
der Teledienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen
Zwecken erfolgt,
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
Stellen, soweit die Nutzung der Teledienste zur ausschließlichen
Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden. Fußnote
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§
2 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. "Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang
zur Nutzung vermittelt, 2. "Nutzer" jede natürliche Person,
die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen
zu erlangen oder zugänglich zu machen. Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit
der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
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§
3 Grundsätze
(1)
Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt
hat.
(2)
Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten
erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur
verarbeiten und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt
hat.
(3)
Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von §
4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4)
Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(5)
bis (7) (weggefallen)
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§
4 Pflichten des Diensteanbieters
(1)
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung
seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)
zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht
bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die
eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2)
Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische
Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung
des Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann.
(3)
Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf
mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
(4)
Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf
des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach
deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5)
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6)
Der Diensteanbieter hat dem Nutzer der Inanspruchnahme
von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit
zu informieren.
(7)
Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die
Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
erteilt werden.
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§
5 Bestandsdaten
Der
Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über
die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
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§
6 Nutzungsdaten
(1)
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme
von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang
der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Teledienste.
(2)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammenführen,
soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(3)
Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile
bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer
dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer
auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung
nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
(4)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit
sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen
darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5)
Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder
Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung
des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem
Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten,
die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden.
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(6)
Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
(7)
Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet
werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung
innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die
Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen
ist.
(8)
Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern
in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt
nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die
personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des
Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist
hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchsetzung
seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist.
Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen
oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt
werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes
möglich ist.
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