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Deutsche
Normen (BGB, HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Normen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
Deutsche
Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis
und Datenschutz
Vereinfachte
Norm Nr. 40 (CNIL)
Normen
des Code Civil zur Digitalen Signatur
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Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
§
12 Namensrecht
Wird
das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von
einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten
dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen
Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung
klagen.
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Handelsgesetzbuch
(HGB)
§
17
(1)
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine
Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2)
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt
werden.
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§
37
(1)
Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht
zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht
zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung
von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2)
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein
anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem
die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein
nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz
bleibt unberührt.
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Markengesetz
(MarkenG)
§
4 Entstehung des Markenschutzes
Der
Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das
vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen
Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise
als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)
notorische Bekanntheit einer Marke.
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§
5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1)
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen
und Werktitel geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung
eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt
werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung
des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte
Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise
als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3)
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen
von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken
oder sonstigen vergleichbaren Werken.
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§
8 Absolute Schutzhindernisse
(1)
Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen
im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch
darstellen lassen.
(2)
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen
und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung
der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die
Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die
guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche
Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder
eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes
enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die
nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen
sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel
oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher
Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften
im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
(3)
Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die
Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die
Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in
den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4)
Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die
Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens
enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden,
wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort
aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem
anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden
kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn
die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet
worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen
eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind.
Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete
Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden
Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen
Organisation hervorzurufen.
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§
14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzanspruch
(1)
Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber
der Marke ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch
sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die
nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte
Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3)
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist
es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung
anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr
zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder
zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung
zu benutzen.
(4)
Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln
wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel,
die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem
ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr
zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel,
die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem
ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen
zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt
werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens
nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5)
Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt,
kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(6)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch
die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(7)
Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb
von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so
kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte
oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber
des Betriebs geltend gemacht werden.
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§
15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen
Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1)
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung
gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung
oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt
in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen
mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3)
Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um
eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so
ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung
oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu
benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne
des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen
Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4)
Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem
Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.
(5)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6)
§ 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
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Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§
1
Wer
im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes
Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen,
kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden.
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§
3
Wer
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des
gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des
Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz
von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des
Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende
Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch
genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse
im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender
Werbung.
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