Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Ein / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Mise à jour: 30/06/2002

   
   

Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit eines Kaufvertrages

Deutsche Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz

Vereinfachte Norm Nr. 40 (CNIL)

Normen des Code Civil zur Digitalen Signatur


 

Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB bis 31.12.2001)

§ 116

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

 


 

 

§ 145

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.