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Normen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
Deutsche
Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis
und Datenschutz
Vereinfachte
Norm Nr. 40 (CNIL)
Normen
des Code Civil zur Digitalen Signatur
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Bürgerliches
Gesetzbuch
(BGB bis 31.12.2001)
§
116
Eine
Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich
der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht
zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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§
145
Wer
einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist
an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
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