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Strafgesetzbuch
(StGB)
§
206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1)
Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis
unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem
eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter
eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich
von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung
technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute
Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten
Handlungen gestattet oder fördert.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1. Aufgaben
der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen
wahrnehmen, 2. von einem solchen Unternehmen oder mit
dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten
betraut sind oder 3. mit der Herstellung einer dem Betrieb
eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten
daran betraut sind.
...
(5)
... Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere
die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt
sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
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Telekommunikationsgesetz
(TKG)
§
3 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Gesetzes
...
5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten"
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich
des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht,
...
16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des
Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten
jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern
oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen,
...
§
85 Fernmeldegeheimnis
(1)
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache,
ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt
ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch
auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2)
Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet,
wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht
auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet
worden ist.
(3)
Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich
oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung
der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation
zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen,
die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in
Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser
Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe
an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder
eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich
dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.
Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat
Vorrang.
...
§
89 Datenschutz
(1)
Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener
Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.
Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz
der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen
für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten
Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen
zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen,
die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen
Daten gleich.
(2)
Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und
Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist
1.
zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern
eines Vertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte
für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste einschließlich
der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile;
für den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich
Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen
und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer
Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen
die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für
eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten enthalten,
2.
für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug
auf den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung
des Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in bezug
auf den angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert
werden,
3.
auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen
insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der
von seinem Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung
des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von
Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen
in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer
von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung
grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen
anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit
besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen,
mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem
zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat,
das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein;
dem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie
die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche
einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers
nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum
und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit
nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich
wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung nachträglich
informiert.
(3)
Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e unerläßlich
ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben,
verarbeitet und genutzt werden; die Regulierungsbehörde
ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist
zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks
der Maßnahmen möglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung anderer Nachrichteninhalte ist unzulässig,
es sei denn, daß sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall
für Maßnahmen nach Absatz 5 unerläßlich ist.
(4)
Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten
dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich
gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand
oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil
des Dienstes ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5)
Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen
und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber
der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten
das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit
dies betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muß
den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches
Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden.
(6)
Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und
Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen
Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes,
des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen
Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
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Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
§
4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1)
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder
der Betroffene eingewilligt hat.
(2)
Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt
oder
2.
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach
oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen
oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3)
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben,
so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis
erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene
nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung
an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung
für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene
hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich
oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und
über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§
9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag
personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen,
haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der
Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der
Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
steht.
§
28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene
Zwecke
(1)
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem
Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen
Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt
oder
...
§
31 Besondere Zweckbindung
Perrsonenbezogene
Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
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