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Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Deutsche
Normen zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten
Deutsche
Normen aus dem Strafgesetzbuch zu Online-Casinos
Deutsche
Normen (TDG) zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet
Deutsche
Normen (BGB, BGB-InfoV, SigG, TDG) zum Vertragsschluss im Internet
Deutsche
Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von
Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
Deutsche
Normen (BGB, HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Normen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
Deutsche
Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis
und Datenschutz
Vereinfachte
Norm Nr. 40 (CNIL)
Normen
des Code Civil zur Digitalen Signatur
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Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UhrG)
§ 5 Amtliche Werke
(1)
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen
sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze
zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2)
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht
worden sind, mit der Einschränkung, daß die
Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe
in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden sind.
(3)
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die
Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze,
Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf
sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem
Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen
Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen
Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist
dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz
2 verpflichtet.
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§
52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes,
Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften zur
Veranschaulichung im Unterricht an Schulen,
Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie an
Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich
für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile einesWerkes,Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich
für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen
für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines
für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes
ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen
regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes
1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung
erforderlichen Vervielfältigungen.
(4)
Für die öffentliche Zugänglichmachung nach
Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
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§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch
(1)
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten
Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der
zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke
auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies
unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2)
Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist
und als Vorlage für die Vervielfältigung ein
eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn
es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes
oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
Dies
gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen
wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet
oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen
oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies
gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur,
wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes
2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3)
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von
kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem
Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich
zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1.
im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der
Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen
in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung
in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4)
Die Vervielfältigunga) graphischer Aufzeichnungen
von Werken der Musik,b) eines Buches oder einer Zeitschrift,
wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige
Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch
Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es
sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
(5)
Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden
keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der
wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6)
Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder
verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt
werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen
und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu
verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke
ersetzt worden sind.
(7)
Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger,
die Ausführung von Plänen und Entwürfen
zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines
Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.
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§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1)
Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme
in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2)
Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen
eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die
einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden
Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3)
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle
Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis
der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische,
anzuwenden.
(4)
Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
(5)
Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf
Computerprogramme keine Anwendung.
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§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der
Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende
Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung,
ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem
Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms
eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement
und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie
die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die
Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben
unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms
oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich
der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück
eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers
im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht
in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen
Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist.
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§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
(1)
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach
diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen
nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes
dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen
werden, soweit dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein
muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem
solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung
zu ermöglichen.
(2)
Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen
Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen,
die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern
oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind
wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle,
einen
Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung
oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle
der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels
sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3)
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung
im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen
Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen
oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen,
die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen
haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4)
Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt
bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen
zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit
oder der Strafrechtspflege.
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§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An
Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe
des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen
Gewinn verlangen.
(2)
Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§
70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler
(§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung
in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3)
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
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§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische
Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche
Informationen
(1)
Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang
zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder
einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand
oder deren Nutzung zu ermöglichen,
eine wirksame technische Maßnahme ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2.
wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für
die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn
irgendeine der betreffenden
Informationen an einem Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im
Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes
erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei
dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt
entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung
einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von
Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst,
ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird,
wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten
Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich
verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen
Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine
Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen
Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft
oder vermietet.
(3)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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| kursiv
= eingefügte Änderungen |
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