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Deutsche
Normen (BGB, BGB-InfoV, SigG, TDG) zum Vertragsschluss im Internet
Deutsche
Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von
Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
Deutsche
Normen (BGB, HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Normen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
Deutsche
Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis
und Datenschutz
Vereinfachte
Norm Nr. 40 (CNIL)
Normen
des Code Civil zur Digitalen Signatur
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Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
§
13 Verbraucher
Verbraucher
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
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§
14 Unternehmer
(1)
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2)
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen.
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§
119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1)
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt
im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt
nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
(2)
Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der
Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache,
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
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§
126 Schriftform
(1)
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so
muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
(2)
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien
auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag
mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt
es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet.
(3)
Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form
ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt.
(4)
Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
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§
126a Elektronische Form
(1)
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form
durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der
Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen
und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2)
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch
signieren.
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§
126b Textform
Ist
durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung
in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe
in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden.
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§
128 Notarielle Beurkundung
Ist
durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben,
so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die
Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
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§
129 Öffentliche Beglaubigung
(1)
Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst
und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt
werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich
und genügend.
(2)
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
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§
145 Bindung an den Antrag
Wer
einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist
an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
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§
146 Erlöschen des Antrags
Der
Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt
oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis
149 rechtzeitig angenommen wird.
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§
147 Annahmefrist
(1)
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen
werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers
oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person
zu Person gemachten Antrag.
(2)
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende
den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
darf.
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§
312b Fernabsatzverträge
(1)
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die
zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen
einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3)
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine
Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz-
und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie
deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs,
die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz
eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und
Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer
bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund
der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie
deren Benutzung zum Gegenstand haben.
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§
312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1)
Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss
eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren
über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität
und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn
des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten
Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden,
sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über
den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber
über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4)
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt.
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§
312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1)
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts
kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung
von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2)
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2
Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
§ 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem
Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tage des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz
2 findet keine Anwendung.
(3)
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch,
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende
der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(4)
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder
von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden.
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§
312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1)
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses
eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über
die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes
(Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem
Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel
zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler
vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen
kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem
Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form
zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1
Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die
sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
können.
(2)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn
der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation
geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz
2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien,
die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3)
Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend
von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz
1 Satz 1 geregelten Pflichten.
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§
312f Abweichende Vereinbarungen
Von
den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers
oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses
Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
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§
355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht
nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine
auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen
hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb
von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären;
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2)
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht,
die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in
Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung
des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher
bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert
zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen,
so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des
Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn
streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3)
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die
Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
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BGB-Informationspflichtenverordnung
(BGB-InfoV)
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1)
Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs.
1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags mindestens informieren über: 1. seine
Identität,
2. seine Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie
darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt
hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und
einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung
oder Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die
üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen
muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(2)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis
9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
(3)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere
Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei
der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie
eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder
für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
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§
3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei
Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der
Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss
von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten
technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung
erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden
Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen
sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit
eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
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Gesetz
zur digitalen Signatur (SigG)
§
2 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Gesetzes sind
1.
"elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form,
die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch
mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung
dienen,
2.
"fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische
Signaturen nach Nummer 1, die
a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet
sind,
b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers
ermöglichen,
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber
unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft
sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt
werden kann,
3.
"qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische
Signaturen nach Nummer 2, die
a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten
Zertifikat beruhen und
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt
werden,
4.
"Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie
private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung
einer elektronischen Signatur verwendet werden,
5.
"Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche
kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer
elektronischen Signatur verwendet werden,
6.
"Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen
Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und
die Identität dieser Person bestätigt wird,
7.
"qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen
nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen
des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern
ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach
den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich
darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 24 erfüllen,
8.
"Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte
Zeitstempel ausstellen,
9.
"Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel
besitzen und denen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel
durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind,
10.
"sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder
Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen
Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach
§ 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden
Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und
die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt
sind,
11.
"Signaturanwendungskomponenten" Software- und Hardwareprodukte,
die dazu bestimmt sind,
a) Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter
elektronischer Signaturen zuzuführen oder
b) qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder
qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse
anzuzeigen,
12.
"technische Komponenten für Zertifizierungsdienste" Software-
oder Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,
a) Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere Signaturerstellungseinheit
zu übertragen,
b) qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und
gegebenenfalls abrufbar zu halten oder
c) qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,
13.
"Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen"
sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten
und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste,
14.
"qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen
eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens
die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder
§ 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften
der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber, dass
ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorgelegen haben,
15.
"freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung einer
Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes,
mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind.
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Teledienstegesetz
(TDG)
§
2 Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2)
Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste,
zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3)
Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich
ist.
(4)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar
bis 7. Februar 1997, 4. den Bereich der Besteuerung.
(5)
Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6)
Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des
internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der
Zuständigkeit der Gerichte.
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