Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Ein / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Mise à jour: 15/05/2003

   
   

Deutsche Normen zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten

Deutsche Normen aus dem Strafgesetzbuch zu Online-Casinos

Deutsche Normen (TDG) zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet

Deutsche Normen (BGB, BGB-InfoV, SigG, TDG) zum Vertragsschluss im Internet

Deutsche Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr

Deutsche Normen (BGB, HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen

Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit eines Kaufvertrages

Deutsche Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz

Vereinfachte Norm Nr. 40 (CNIL)

Normen des Code Civil zur Digitalen Signatur


 

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - (ZKDSG)

§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten

Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

 

 

 

 

§ 4 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

 

   

§ 6 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden

 

   

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


 

§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

 

   

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

   

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

   

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 1

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.