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Deutsche
Normen zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten
Deutsche
Normen aus dem Strafgesetzbuch zu Online-Casinos
Deutsche
Normen (TDG) zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet
Deutsche
Normen (BGB, BGB-InfoV, SigG, TDG) zum Vertragsschluss im Internet
Deutsche
Normen (GG, BDSG, TDG, TDDSG) bezüglich des Schutzes von
Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
Deutsche
Normen (BGB, HGB, MarkenG, UWG) bezüglich der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Normen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
Deutsche
Normen (GG, StGB, TKG, BGB, BDSG) zum Telekommunikationsgeheimnis
und Datenschutz
Vereinfachte
Norm Nr. 40 (CNIL)
Normen
des Code Civil zur Digitalen Signatur
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Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
- (ZKDSG)
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung
von Zugangskontrolldiensten
Verboten
sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von
Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung
und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen
Zwecken,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
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§
4 Strafvorschriften
Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1eine Umgehungsvorrichtung
herstellt, einführt oder verbreitet.
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§
6 Einziehung
Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen
werden
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Strafgesetzbuch
(StGB)
§ 202a Ausspähen von Daten
(1)
Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
sind oder übermittelt werden.
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§
265a Erschleichen von Leistungen
(1)
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung
durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung
oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das
Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
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Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
§
823 Schadensersatzpflicht
(1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2)
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein.
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§
1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1)
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann
der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,
so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur
Duldung verpflichtet ist.
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Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§
1
Wer
im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes
Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen,
kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden.
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