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Neue
Probleme bei der Verwendung digitaler Allgemeiner Geschäftsbedingungen
nach deutschem Recht
I. Der Fall
Eine Bildagentur
machte gegen die Verlegerin einer Fernsehzeitschrift einen Anspruch
wegen unerlaubter Weitergabe von Bildmaterial geltend (im Fall:
Bilder von Häusern Prominenter auf Mallorca). Dabei stützte
sie sich auf eine Vertragsstrafe, der eine Klausel in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lag. Der Vertrag war
aufgrund eines Angebots auf der Web-Site der Bildagentur zustande
gekommen. Die Verlegerin bestellte per Fax, die Bildagentur
übermittelte die Dateien über eine ISDN-Verbindung mittels des
sog. Leonardo-Protokolls, eines Standardprotokolls zum File-Transfer
für Macintosh-Systeme. Das Oberlandesgericht Hamburg kam zu
dem Ergebnis, dass die Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen waren.
II. Digitale Übermittlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Vertrag
ist durch die Bestellung der Verlegerin per Fax und die Übermittlung
der Dateien durch die Bildagentur zustande gekommen. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind aber nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie nicht Gegenstand
des Vertragsschlusses waren. Die Bildagentur konnte nicht beweisen,
dass sie diese mitübermittelt oder zumindest im Zuge des Vertragsschlusses
einen eindeutigen Hinweis auf sie erteilt hatte.
Die Bildagentur
hat vor Gericht mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telekom
lediglich den Nachweis erbracht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt
eine ISDN-Verbindung bestanden hatte. Das Leonardo-Protokoll
registriert lediglich Angaben über Größe und Eigenschaften der
Dateien. Weder aus dem Einzelverbindungsnachweis noch aus dem
Leonardo-Protokoll lässt sich auf den Inhalt der übermittelten
Dateien schließen.
Das Gericht
hielt es für denkbar, dass die maßgebliche Datei mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einen Fehler hatte, der eine Übermittlung
ausschloss, dass im Rahmen des Übertragungsvorgangs Übermittlungsfehler
aufgetreten sind oder dass zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen
übermittelt wurden, aber nicht diejenigen, die die Bildagentur
dem Gericht vorgelegt hat.
Praxishinweis:
Die Durchsetzung von elektronisch geschlossenen Verträgen birgt
Risiken. Die Beweissituation lässt sich durch Empfangsbestätigungen
des Vertragspartners oder mit elektronischen Signaturen verbessern.
III. Digitale Bereitstellung von Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet
Wie das
Gericht ergänzt, wären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch nicht bei einem Vertragsschluss im Internet Bestandteil
des Vertrages geworden, da die Bildagentur ihre Web-Seiten mit
den Angeboten nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf ihre Allgemeine
Geschäftsbedingungen versehen hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
befanden sich lediglich auf einer unteren Ebene ihres Internet-Auftritts
ohne Verbindung zu den Angeboten.
Praxishinweis:
Digital bereitgestellte Angebote sollten daher zumindest den
Hinweis "Bestandteil dieses Angebots sind unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" enthalten. In einem zweiten Schritt
ist sicherzustellen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit
hat, von den Allgemeine Geschäftsbedingungen in zumutbarer
Art und Weise Kenntnis zu erlangen, etwa durch einen gut sichtbar
angebrachten Link auf den Text oder durch eine Web-Seite, welche
jeder Internet-Nutzer passieren muss.
Soll ein
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden,
verlangt das deutsche Recht seit dem 1. Januar 2002, dass der
Unternehmer seinem Kunden die Möglichkeit verschafft, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und
in wiedergabefähiger Form zu speichern; dieses Erfordernis ist
auch zwischen Unternehmern nicht vertraglich abdingbar.
Ist beispielsweise
ein Vertragsschluss mit Hilfe eines Web-Formulars geplant, sind
darüber hinaus seit dem 1. Januar 2002 weitere Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten, die zwingend eine
bestimmte formale und inhaltliche Gestaltung des Internet-Auftritts
vorgeben; diese Erfordernisse können zwischen Unternehmern vertraglich
abgeändert werden.
Weiterführende Hinweise: Oberlandesgericht Hamburg, Urt.
v. 13.06.2002 - 3 U 168/00 = JurPC Web-Dok. 288/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020288.htm).
Dr.
Markus Junker
Rechtsanwalt
bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München (URL: http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität
des Saarlandes
(E-Mail: m.junker@mx.uni-saarland.de;
WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/).
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