Französisch-Deutscher Treffpunkt
Point de rencontre franco-allemand
   
Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Ein / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Mise à jour: 28/01/2003

   
   

Januar 2003:
Neue Probleme bei der Verwendung digitaler Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht

Oktober 2001:
À propos des données personnelles...

 

 

Neue Probleme bei der Verwendung digitaler Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht


I. Der Fall

Eine Bildagentur machte gegen die Verlegerin einer Fernsehzeitschrift einen Anspruch wegen unerlaubter Weitergabe von Bildmaterial geltend (im Fall: Bilder von Häusern Prominenter auf Mallorca). Dabei stützte sie sich auf eine Vertragsstrafe, der eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lag. Der Vertrag war aufgrund eines Angebots auf der Web-Site der Bildagentur zustande gekommen. Die Verlegerin bestellte per Fax, die Bildagentur übermittelte die Dateien über eine ISDN-Verbindung mittels des sog. Leonardo-Protokolls, eines Standardprotokolls zum File-Transfer für Macintosh-Systeme. Das Oberlandesgericht Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam einbezogen waren.


II. Digitale Übermittlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Vertrag ist durch die Bestellung der Verlegerin per Fax und die Übermittlung der Dateien durch die Bildagentur zustande gekommen. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie nicht Gegenstand des Vertragsschlusses waren. Die Bildagentur konnte nicht beweisen, dass sie diese mitübermittelt oder zumindest im Zuge des Vertragsschlusses einen eindeutigen Hinweis auf sie erteilt hatte.

Die Bildagentur hat vor Gericht mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telekom lediglich den Nachweis erbracht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ISDN-Verbindung bestanden hatte. Das Leonardo-Protokoll registriert lediglich Angaben über Größe und Eigenschaften der Dateien. Weder aus dem Einzelverbindungsnachweis noch aus dem Leonardo-Protokoll lässt sich auf den Inhalt der übermittelten Dateien schließen.

Das Gericht hielt es für denkbar, dass die maßgebliche Datei mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Fehler hatte, der eine Übermittlung ausschloss, dass im Rahmen des Übertragungsvorgangs Übermittlungsfehler aufgetreten sind oder dass zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen übermittelt wurden, aber nicht diejenigen, die die Bildagentur dem Gericht vorgelegt hat.

Praxishinweis: Die Durchsetzung von elektronisch geschlossenen Verträgen birgt Risiken. Die Beweissituation lässt sich durch Empfangsbestätigungen des Vertragspartners oder mit elektronischen Signaturen verbessern.


III. Digitale Bereitstellung von Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet

Wie das Gericht ergänzt, wären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht bei einem Vertragsschluss im Internet Bestandteil des Vertrages geworden, da die Bildagentur ihre Web-Seiten mit den Angeboten nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen versehen hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich lediglich auf einer unteren Ebene ihres Internet-Auftritts ohne Verbindung zu den Angeboten.

Praxishinweis: Digital bereitgestellte Angebote sollten daher zumindest den Hinweis "Bestandteil dieses Angebots sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" enthalten. In einem zweiten Schritt ist sicherzustellen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von den Allgemeine Geschäftsbedingungen in zumutbarer Art und Weise Kenntnis zu erlangen, etwa durch einen gut sichtbar angebrachten Link auf den Text oder durch eine Web-Seite, welche jeder Internet-Nutzer passieren muss.

Soll ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, verlangt das deutsche Recht seit dem 1. Januar 2002, dass der Unternehmer seinem Kunden die Möglichkeit verschafft, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern; dieses Erfordernis ist auch zwischen Unternehmern nicht vertraglich abdingbar.

Ist beispielsweise ein Vertragsschluss mit Hilfe eines Web-Formulars geplant, sind darüber hinaus seit dem 1. Januar 2002 weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten, die zwingend eine bestimmte formale und inhaltliche Gestaltung des Internet-Auftritts vorgeben; diese Erfordernisse können zwischen Unternehmern vertraglich abgeändert werden.


Weiterführende Hinweise
: Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 13.06.2002 - 3 U 168/00 = JurPC Web-Dok. 288/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020288.htm).

 

Dr. Markus Junker
Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München (URL: http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes
(E-Mail: m.junker@mx.uni-saarland.de; WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/).