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Urheberrecht
in der Informationsgesellschaft
Der Deutsche
Bundestag hat nach längerer Diskussion am 11.4.2003 einen
Kompromiß zum "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft" (abrufbar unter http://dip.bundestag.de/btd/15/008/1500837.pdf)
verabschiedet. Die Umsetzungsfrist der Informationsrichtlinie
war bereits am 22.12.2002 abgelaufen. Dieser Beitrag erörtert
drei Punkte der zahlreichen Änderungen.
1. Zugänglichmachung von Werken für Unterricht
und Forschung
Neu eingeführt
wird §
52a UrhG, der die öffentliche Zugänglichmachung
von Werken für Unterricht und Forschung erlaubt. Er ermöglicht
es, Werke im Intranet von Schulen und Hochschulen zur Veranschaulichung
im Unterricht oder zur eigenen wissenschaftlichen Forschung
digital zur Verfügung zu stellen. Eine solche Nutzung ist
aber nur in engen Grenzen möglich:
- Die Werke
dürfen nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich
gemacht werden. Sie sollen nur von kleinen Forschungsteams
benutzt werden können. Es ist nicht zulässig, die
Werke allen Studenten und Professoren der Universität
zugänglich zu machen. Eine freie Veröffentlichung
im Internet ist überhaupt nicht zulässig. Diese
Einschränkung dient dem Schutz der Rechteinhaber vor
wirtschaftlichen Verlusten. Den Verlagen geht diese Einschränkung
trotzdem nicht weit genug. (Ihre Initiative findet sich unter
http://www.52a.de)
- Die Zugänglichmachung
des Werkes erlaubt die visuelle Wahrnehmung des Werkes durch
den Personenkreis. Die Anfertigung von Kopien des Werkes ist
nach §
52a Abs. 3 UrhG nicht zulässig, es sei denn sie sind
zur Zugänglichmachung notwendig. Damit wird regelmäßig
das Öffnen der Dateien über das Intranet gestattet,
nicht aber das dauerhafte Speichern oder Ausdrucken des Werkes.
Die Zulässigkeit von Kopien bestimmt sich weiterhin nach
§
53 UrhG.
- Der Umfang
der Zugänglichmachung ist beschränkt. Bücher,
Zeitschriften und Zeitungen dürfen nicht vollständig
als Gesamtwerk zugänglich gemacht werden. Die Erlaubnis
des
§ 52a Abs. 1 UrhG ist bei Nr. 1 auf kleine Teile
und bei Nr. 2 auf Teile eines veröffentlichten Werkes
sowie Werke von geringem Umfang und einzelne Zeitungs- und
Zeitschriftenartikel beschränkt.
- Die öffentliche
Zugänglichmachung ist gem. §
52a Abs. 2 UrhG in zwei Fällen von einer Einwilligung
durch den Berechtigten abhängig. Das gilt einmal für
neue Filme, die noch keine zwei Jahre den Kinos zur Vorführung
zur Verfügung standen. Außerdem ist bei Schulen
eine Einwilligung des Berechtigten stets bei allen Werken
erforderlich.
Bei Schulen
muss §
52a UrhG gegenüber §
53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG abgegrenzt werden. Der Unterschied
zwischen den beiden Schranken liegt darin, dass §
52a Abs. 1 UrhG die digitale Zugänglichmachung eines
Werkes für einen oder mehrere Schüler ermöglicht.
Die Vorschrift erlaubt aber nicht die Anfertigung von Kopien
des Werkes, wenn die Kopie für die Zugänglichmachung
nicht notwendig ist. Dagegen erlaubt §
53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG die Herstellung von Kopien für
den Schulunterricht. Dazu bedarf es keiner Einwilligung des
Berechtigten oder einer Vergütungspflicht wie in §
52a Abs. 2, 4 UrhG.
Die Geltung des §
52a UrhG wird durch § 137k UrhG bis zum 31.12.2006
befristet. Der Gesetzgeber wird dann aufgrund der mit der Vorschrift
gemachten Erfahrungen über die Fortgeltung der Vorschrift
entscheiden.
2. Schutz von privaten Normwerken
Gesetze
und Normen werden gem. §
5 Abs. 1 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt, wenn
es sich um amtliche Werke handelt. "Private Normwerke"
(so der Gesetzeswortlaut) werden zukünftig umfassend durch
§
5 Abs. 3 S. 1 UrhG geschützt. Hierunter fallen z.B.
die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.
Private
Normwerke dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
mehr im Internet veröffentlicht werden. Um die Verbreitung
solcher Normtexte sicherzustellen, haben Verleger gem. §
5 Abs. 3 S. 2, 3 UrhG Anspruch auf Erteilung einer Zwangslizenz.
Jedem Verleger muss ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
an den Normtexten zu angemessenen Bedingungen eingeräumt
werden.
Private
Normwerke unterliegen damit demselben Urheberrechtsschutz, der
für andere Schriftwerke auch gilt. Kopien von privaten
Normwerken bleiben unter den Voraussetzungen des §
53 UrhG zulässig. Kopien sind weiterhin zum eigenen
privaten Gebrauch, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch oder
zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht möglich.
3. Umgehung von Schutzmaßnahmen
§
95a Abs. 1 UrhG verbietet die Umgehung von wirksamen technischen
Schutzmaßnahmen. Hiervon erfasst werden insb. Kopierschutzmechanismen
von Audio-CDs und Film-DVDs. Auf Software findet die Vorschrift
gem. §
69a Abs. 5 UrhG keine Anwendung, da kommerzielle Software
gemäß §
69c Nr. 1 UrhG grundsätzlich nicht kopiert werden darf.
Die Vorschrift
schafft ein Dilemma. Einerseits bleiben Kopien von Musik und
Filmen weiterhin zum privaten und wissenschaftlichen Gebrauch
nach §
53 Abs. 1, 2 Nr. 1 UrhG zulässig. Andererseits wird
die Umgehung von Kopierschutzmechanismen verboten.
Durch die
Vorschrift werden neue Streitfragen entstehen. Die Vorschrift
erläutert es nicht, welche Kopiermethoden eine Umgehungshandlung
darstellen. Beim Klonen von Audio-CDs wird der Kopierschutz
nicht ausgeschaltet. Es wird vielmehr Bit für Bit eine
1:1-Kopie angefertigt. Der Kopierschutz wird hierbei mitkopiert.
Eine Umgehungshandlung wird man in diesem Fall kaum annehmen
können.
Die Umgehung
von technischen Schutzmaßnahmen kann in jedem Fall Schadensersatz-
und Unterlassungsansprüche nach §
97 Abs. 1 S. 1 UrhG zur Folge haben. Zudem wird durch die
Umgehung der Straftatbestand des §
108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG verwirklicht. Eine Straftat liegt
nur dann nicht vor, wenn die Umgehung ausschließlich zum
privaten Gebrauch erfolgt. Dies verhindert eine unnötige
Kriminalisierung von großen Teilen der Bevölkerung.
In allen anderen Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Bernd Lorenz, IFRI
Der Beitrag wurde uns freundlicherweise durch "remus -
Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule"
(URL: http://remus.jura.uni-sb.de)
zur Verfügung gestellt.
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