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Januar 2003:
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet nach
der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in Deutschland
La responsabilité
du prestateur de services sur l'internet après la transposition
de la Directive sur le commerce électronique en Allemagne
Oktober
2002:
Vertragsschluss im Internet nach
der Schuldrechtsmodernisierung in Deutschland
September
2002:
Rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich des Schutzes von Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
August 2002:
Rechtslage in Deutschland bezüglich
der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen
und Wirksamkeit eines Kaufvertrages
März
2002:
Rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die
digitale Signatur
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Die
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter im Internet nach der
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in Deutschland
Verantwortlichkeit
/ Haftung / Diensteanbieter / Provider / Teledienstegesetz /
E-Commerce-Richtlinie / Inhalte / Caching / Hosting / Haftungsprivilegierung
Die §§ 8-11 des neuen Teledienstegesetzes zur Verantwortlichkeit
von Providern setzen die in den Art. 12-15 ECRL getroffenen
Regelungen nahezu wortgleich um. Zwar wird weder in der E-Commerce-Richtlinie
noch im Teledienstegesetz der Begriff des "Inhalts" definiert.
In der Begründung zum neuen Teledienstegesetz wird klargestellt,
dass eine Haftung für "Informationen" und damit für alle "Angaben,
die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt und gespeichert
werden" in Betracht kommt.
Einleitung
Von
besonderer Relevanz ist die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
von Diensteanbietern für die Inhalte von Internetseiten. In
Deutschland wurde bereits im Jahre 1997 durch das Informations-
und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) ein einheitlicher Rechtsrahmen
für die neuen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
durch das Teledienstegesetz
(TDG) des Bundes und den Mediendienstestaatsvertrag
(MDStV) der Länder einschließlich haftungsrechtlicher Regelungen
geschaffen. Die Differenzierung zwischen Tele- und Mediendiensten
ergibt sich aus der unterschiedlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen
zwischen Bund und Ländern. Zwischenzeitlich hat der europäische
Gesetzgeber dazu durch den Erlass mehrerer Richtlinien, wie
der Signatur- und der E-Commerce-Richtlinie (ECRL), europaweit
einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr geschaffen. Die Richtlinie
2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
vom 8.6.2000, die sog. E-Commerce-Richtlinie, ist am 17.7.2000
in Kraft getreten und hat u.a. zu einer Harmonisierung bestimmter
Bereiche für Diensteanbieter wie der Providerhaftung beigetragen.
Durch den deutschen Gesetzgeber wurde im Rahmen der Umsetzung
ein Gesetz
über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr (EEG) in Form eines Artikelgesetzes verabschiedet,
welches am 1.1.2002 in Kraft getreten ist und u.a. zu einer
Novellierung der haftungsrechtlichen Vorschriften des Teledienstegesetzes
für Diensteanbieter im Internet geführt hat.
Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes
Die Regelungen des Teledienstegesetzes bezüglich der Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter für Inhalte im Internet stellen keine eigenständigen
Haftungsgrundlagen dar. Vielmehr richtet sich beispielsweise
die Wettbewerbswidrigkeit einer bestimmten Internetwerbung oder
die Verbreitung von urheberrechtswidrigen Inhalten im Internet
nach den entsprechenden wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen
Vorschriften. Folglich zielen die haftungsrechtlichen Vorschriften
des Teledienstegesetzes darauf ab, festzustellen, ob ein bestimmter
Internetprovider für einen Verstoß gegen die allgemeinen Bestimmungen
als Verantwortlicher herangezogen werden kann.
Der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ist eröffnet,
wenn es sich nach §
2 Abs. 1 TDG um elektronische Informationsdienste handelt,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie
Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Danach werden individuelle
Geschäfte des einzelnen Nutzers im Internet wie elektronische
Bankgeschäfte, Warenbestellungen oder automatische Fahrplanauskünfte
erfasst.
Hingegen ist das Gesetz nach §
2 Abs. 4 TDG nicht einschlägig, wenn es sich um Telekommunikations-Dienstleistungen,
Rundfunk oder Mediendienste i.S.d. Mediendienstestaatsvertrags
handelt. Schwierig gestaltet sich in der Praxis oftmals die
Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten. Unter einem Mediendienst
werden an die Allgemeinheit gerichtet Verteildienste und solche
Dienste verstanden, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung im Vordergrund steht. Es handelt sich dabei
etwa um die Angebote von Tageszeitungen und Zeitschriften im
Internet oder um redaktionell bearbeitete Newsletter.
Entscheidend
für die Einordnung eines Dienstes der Informationsgesellschaft
als Tele- oder Mediendienst ist dementsprechend grundsätzlich
die Art und Weise des Bereitstellens der Information durch den
Anbieter und nicht der konkrete Inhalt des Internetangebots.
Eine solche Differenzierung zwischen einem Teledienst und einem
Mediendienst ist aber in der Praxis von geringerer Bedeutung,
da durch den am 1.7.2002 in Kraft getretenen neuen Mediendienstestaatsvertrag
die Änderungen des Teledienstegesetzes bezüglich der Verantwortlichkeit
wort- und inhaltsgleich übernommen wurden. Aus diesem Grund
soll in diesem Beitrag nur auf die haftungsrechtlichen Vorschriften
für Teledienste eingegangen werden.
Des
Weiteren ist Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen
des Teledienstegesetzes, dass es sich um einen Anbieter i.S.d.
§
3 Nr. 1 TDG handelt. Danach kommt jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, als Diensteanbieter
in Betracht. Die Regelungen beziehen sich demzufolge in jedem
Fall auf Access-, Service- oder Content-Provider.
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern nach den Vorschriften
des Teledienstegesetzes
Die §§ 8-11 des neuen Teledienstegesetzes zur Verantwortlichkeit
von Providern setzen die in den Art. 12-15 ECRL getroffenen
Regelungen fast wortgleich um. Wie bereits erwähnt, werden durch
die Haftungsprivilegierungen dieser Vorschriften querschnittartig
alle Rechtsgebiete wie beispielsweise das Strafrecht oder das
Urheberrecht erfasst.
Weder
in der E-Commerce-Richtlinie noch im Teledienstegesetz wird
der Begriff des "Inhalts", für den ein Internetprovider verantwortlich
sein kann, definiert. In der Begründung zum neuen Teledienstegesetz
wird jedoch klargestellt, dass eine Haftung für "Informationen"
und damit für alle "Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes
übermittelt und gespeichert werden" in Betracht kommt. Danach
werden von den Haftungsprivilegierungen der §§ 8-11 TDG alle
Daten erfasst, die im Wege eines Herunterladens durch den Nutzer
aus dem Internet bezogen werden können, unabhängig davon, ob
es sich um Texte, Bilder, Musikstücke oder Computerprogramme
handelt.
Innerhalb der Haftungsprivilegierungen der §§ 8-11 TDG wird
zwischen der Verantwortlichkeit des Dienteanbieters für das
Bereithalten von eigenen Informationen, für die Durchleitung
fremder Informationen, für die Zwischenspeicherung fremder Informationen
(sog. Caching) und für die Speicherung fremder Informationen
(sog. Hosting) unterscheiden.
Durch
§
8 Abs. 1 TDG wird zunächst klargestellt, dass Dienstanbieter
für eigene Informationen, die zur Nutzung bereitgehalten werden,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Darüber hinaus
wird ausdrücklich in §
8 Abs. 2 TDG normiert, dass den Provider im Hinblick auf
das Bereithalten von fremden rechtswidrigen Inhalten weder eine
Überwachungs- noch Nachforschungspflicht trifft.
Für fremde Inhalte wird in §
9 TDG festgelegt, dass ein Provider für diese nicht verantwortlich
ist, wenn er diese lediglich weiterleitet. Gleiches gilt für
die Zugangsvermittlung zu diesen Inhalten durch einen Access-Provider
bzw. nach §
9 Abs. 2 TDG für die kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen. Allerdings kommt eine Haftungsfreistellung nach
§
9 Abs. 1 Nr. 1-3 TDG nur dann in Betracht, wenn die Übermittlung
nicht vom Diensteanbieter veranlasst wurde und er weder den
Adressaten der übermittelten Informationen noch die übermittelten
Informationen ausgewählt oder verändert hat. Hintergrund dieser
Haftungsprivilegierung ist, dass sich die Tätigkeit des Diensteanbieters
auf den technischen Vorgang beschränkt, ein Kommunikationsnetz
zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das
von Dritten zur Verfügung gestellt Informationen übermittelt
oder zum alleinigen Zweck der Übermittlung kurzzeitig zwischengespeichert
werden. In der Regel hat der Anbieter dabei keine Kenntnis über
diese Informationen und kontrolliert diese auch nicht, so dass
ihm diese im Sinne einer eigenen Verantwortlichkeit auch nicht
zugerechnet werden können. Kommt es zu Streitigkeiten über das
Vorliegen der Voraussetzungen des §
9 Abs. 1 Nr. 1-3 TDG, sind Access-Provider wie T-Online
oder AOL beweispflichtig.
Hingegen
trifft §
10 TDG eine Regelung zur Verantwortlichkeit für ein zeitlich
begrenztes Vorhalten bzw. Zwischenspeichern von Inhalten, um
ein vereinfachtes und beschleunigtes Abrufen dieser Inhalte
zu ermöglichen, das sog. Caching. Im Bereich des Caching kommt
es wiederum zu einer Haftungsprivilegierung des Providers, da
es sich ebenfalls um eine automatisierte technische Tätigkeit
handelt und die Speicherung der konkreten Informationen nicht
auf einer eigenen Entscheidung des Anbieters beruht. Um die
Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen zu können, stellt §
10 TDG, um Missbräuche zu verhindern, jedoch eine Reihe
von Bedingungen auf.
Die
Verantwortlichkeit des Providers für fremde Inhalte, die zur
Nutzung bereitgehalten werden, ist in §
11 TDG geregelt. Grundsätzlich kommt in den Fällen des sog.
Hosting eine Haftung des Diensteanbieters nicht in Betracht,
wenn er keine Kenntnis davon hat, dass die Tätigkeit oder die
Information rechtswidrig ist oder er nach Kenntniserlangung
unverzüglich tätig geworden ist und die Information entfernt
oder den Zugang gesperrt hat. Insoweit werden von §
11 TDG zwei Arten von Fällen erfasst: Zum einen die Fälle,
in denen bereits die Information als solche rechtswidrig ist
und die positive Kenntnis von dieser Information die Haftungsprivilegierung
entfallen lässt. Andererseits werden die Fälle erfasst, in denen
zwar die Information nicht rechtswidrig ist, sondern allein
deren Verwendung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers.
Bei
den Haftungsprivilegierungen im Bereich des Hosting wird daran
angeknüpft, dass fremde Inhalte gespeichert werden. Umstritten
ist, wann es sich um einen fremden Inhalt handelt. In jedem
Fall ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn Informationen im
Auftrag des Nutzers gespeichert werden. Darüber hinaus wird
nach der wohl herrschenden Ansicht darauf abgestellt, ob aus
der Sicht des jeweiligen Nutzers der Provider einen Inhalt als
eigenen anbietet oder diesen aber als fremden kennzeichnet.
Macht sich ein Diensteanbieter erkennbar Inhalte eines Dritten
zu eigen, beispielsweise, in dem er fremde Inhalte übernimmt,
so ist davon auszugehen, dass er in diesen Fällen die Verantwortung
für fremderstellte Inhalte übernimmt. Wird hingegen für den
Nutzer deutlich, etwa durch eine ausdrückliche Distanzierung
von den jeweiligen Inhalten, dass der Provider für fremderstellte
Inhalte keine Verantwortung übernehmen möchte, kommt §
11 TDG zur Anwendung. Die Gegenansicht stellt in diesem
Zusammenhang hingegen auf die Speicherung der vom Nutzer eingegebenen
Information ab und damit auf den technischen Vorgang. Nach dieser
Auffassung kommt ein sich zu eigen Machen von Inhalten nicht
Betracht. Vielmehr wird mit Hinweis auf §
11 Satz 2 TDG als entscheidendes Kriterium herangezogen,
ob der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Innerhalb des §
11 TDG wird zwischen Schadensersatzansprüchen und sonstiger
Verantwortlichkeit unterschieden.
Die
Haftungsprivilegierung findet nach §
11 Satz 1 TDG i.V.m. §
11 Satz 2 TDG keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Die Beschränkung
der Verantwortlichkeit durch §
11 TDG ist darauf zurückzuführen, dass die Tätigkeit des
Diensteanbieters auf den Vorgang der Speicherung von Informationen
beschränkt ist und es sich wiederum um einen bloßen Vermittlungsvorgang
handelt.
Besonders
problematisch innerhalb des Bereichs der Verantwortlichkeit
von Internetanbietern ist das Verwenden von sog. Hyperlinks.
Art. 21 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie hat in diesem Zusammenhang
ausdrücklich klargestellt, dass die Frage der Verantwortlichkeit
von Anbietern von Suchmaschinen und Hyperlinks zunächst offen
bleiben soll. Auch vom deutschen Gesetzgeber wurde diese Problematik
nicht aufgegriffen. Die Verantwortlichkeit des Verwenders für
Informationen, die mittels eines Links zugänglich gemacht werden,
und damit auch die Anwendung der §§ 8-11 TDG, gestaltet sich
aus zweierlei Gründen als schwierig: Zum einen muss auf die
konkrete Erscheinungsform eines Links abgestellt werden; beispielsweise
wird zwischen sog. Deeplinks, bei denen der Verweis nicht auf
die Eingangsseite eines Dritten, aus der in der Regel der Anbieter
deutlich wird, erfolgt, sondern auf eine dahinter liegende Seite
und Inlinelinks, bei denen dem Nutzer ein fremdes Angebot vollständig
unbekannt bleibt, unterschieden. Andererseits lassen sich Links
in unterschiedlichen Erscheinungsformen nicht unmittelbar einer
speziellen Verantwortlichkeitsregel der §§ 8-11 TDG zuordnen.
Insbesondere muss dabei auf die Regelung des §
11 TDG verweisen werden, nach der ausschließlich auf das
Speichern fremder Informationen abgestellt wird. Hyperlinks
werden aber gerade nicht auf dem eigenen Server gespeichert.
Ein ähnliches Problem stellt die Beurteilung der Verantwortlichkeit
der Betreiber von Suchmaschinen dar. Es ist davon auszugehen,
dass eine Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern nach
§
8 Abs. 1 TDG für eigene Inhalte nur in Ausnahmefällen in
Betracht kommen kann, beispielsweise, wenn das Suchergebnis
auch eigene Webseiten des Suchmaschinenbetreibers enthält. Außerdem
ist eine unmittelbare Anwendung des §
11 TDG nicht möglich, da die als Suchergebnis aufgelisteten
Informationen in der Regel nicht auf dem Server des Betreibers
einer Suchmaschine gespeichert werden.
Fazit
Durch den Erlass des Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen der Umsetzung
der E-Commerce-Richtlinie wurden die haftungsrechtlichen Vorschriften
des Teledienstegesetzes für Diensteanbieter im Internet novelliert.
Die Verabschiedung dieser neuen Vorschriften war ein notwendiger
Schritt in die richtige Richtung. Ob sie jedoch den tatsächlichen
Anforderungen der Praxis genügen, wird sich zukünftig zeigen.
Claudia
Raßbach
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