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März
2003:
Die strafrechtlichen Risiken für Anbieter und Nutzer bei
Online-Casinos
Januar 2003:
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter
im Internet nach der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in
Deutschland
Oktober
2002:
Vertragsschluss im Internet nach
der Schuldrechtsmodernisierung in Deutschland
September
2002:
Rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich des Schutzes von Kundendaten im elektronischen Geschäftsverkehr
August 2002:
Rechtslage in Deutschland bezüglich
der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen
und Wirksamkeit eines Kaufvertrages
März
2002:
Rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die
digitale Signatur
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Die
strafrechtlichen Risiken für Anbieter und Nutzer bei Online-Casinos
Online-Casino
/ Anbieter / Nutzer / Strafrecht / Deutschland / Anwendbarkeit
/ Handlungsort / Erfolgsort
Einen eindeutigen Bezug zu Deutschland wird es bei Online-Casinos
in der Regel nicht geben, so dass nach Meinung der Autorin die
deutschen Strafverfolgungsbehörden nur dann einschreiten sollten,
wenn auch ein Handlungsort in Deutschland liegt, so dass weder
das Anbieten eines Online-Casinos aus der Karibik, noch die
Teilnahme in Deutschland von den §§ 284 und 285 StGB sanktioniert
werden können.
Einleitung
Während
man früher lediglich in klassischen Spielcasinos sein Glück
beim Roulette oder Black Jack versuchen konnte, öffnen seit
einigen Jahren verstärkt Online-Casinos ihre Pforten in der
virtuellen Welt des Internet. Für das Jahr 2000 schätzt man
einen weltweiten Umsatz von 10 Milliarden US-Dollar verteilt
auf 600-700 Online-Casinos bei steigender Tendenz. Da in den
meisten Staaten dieser Welt das Glücksspiel nur unter strenger
staatlicher Kontrolle und unter der Auflage erheblicher Steuerabgaben
erlaubt ist, ziehen sich die Anbieter der Online-Casinos gerne
in Staaten etwa des Karibik-Raumes zurück, wo man sich Konzessionen
relativ günstig und problemlos erkaufen kann. Auch von Deutschland
aus kann man über das Internet in derartigen Online-Casinos
spielen, was sowohl für den Anbieter als auch für den Spieler
strafrechtlich problematisch werden kann.
Abgrenzung von Handlungs- und Erfolgsort
§ 284
Abs. 1 StGB verbietet es nämlich, ohne eine behördliche
Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel zu veranstalten, zu halten
oder die Einrichtungen hierzu bereitzustellen. Die Kompetenz,
eine derartige Erlaubnis zu erteilen, liegt in Deutschland bei
den Ländern, regelmäßig im Innen- oder Finanzressort. Zweifellos
veanstaltet der Anbieter aus der Karibik ohne eine deutsche
staatliche Genehmigung öffentlich ein Glücksspiel, wobei die
Frage allerdings darin besteht, ob das deutsche Strafrecht auf
einen solchen Sachverhalt Anwendung findet. Nach dem Territorialitätsprinzip
gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen
werden. Eine Tat ist nach deutschem Recht sowohl am Ort des
Handelns wie auch am Ort des Eintritts des Erfolges begangen.
Handlungsorte sind bei derartigen Fällen die Orte, an denen
das Online-Casino konzipiert wurde, der Ort, von dem aus die
Daten auf den Server versendet werden sowie der Serverstandort.
Liegt keiner dieser Orte in Deutschland, ist die Frage zu klären,
ob in Deutschland ein Erfolgsort liegt. Dies ist in der Literatur
sehr umstritten. §
284 StGB gehört nämlich zu den abstrakten Gefährdungsdelikten,
von denen vielfach angenommen wird, dass sie aufgrund ihrer
systematischen Zuordnung keinen Erfolgsort haben können. Zutreffend
ist es allerdings, einen Erfolgsort da anzunehmen, wo die abstrakte
Gefährdung eintritt, und das ist eben aufgrund der weltweiten
Spielmöglichkeit auch in Deutschland der Fall.
Anwendbarkeit
des deutschen Strafrechts
Eine
grundsätzliche Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts wäre
damit gegeben. Dies aber würde bedeuten, dass nicht nur der
Anbieter, der beispielsweise in der Karibik sitzt, nach deutschem
Recht strafbar gehandelt hätte, sondern auch der Spieler in
Deutschland, weil §
285 StGB auch die Teilnahme an einem ungenehmigten Glücksspiel
unter Strafe stellt. Obgleich sich das Strafverfolgungsinteresse
der deutschen Behörden in Grenzen halten dürfte, ist diese Situation
durchaus unbefriedigend. Die bedenkenlose und grenzenlose Anwendung
des deutschen Strafrechts auf Delikte im Internet kann auch
zu international unliebsamen Folgen führen. Einerseits erscheint
ein solches Vorgehen den anderen Staaten wie ein Rechtskultur-imperialismus,
andererseits muss man im Gegenzug auch akzeptieren, dass die
anderen Staaten ihr Recht sehr weitgreifend anwenden. Bis es
in diesem Bereich eine sinnvolle internationale Regelung gibt,
geht die Aufgabe also dahin, bei der bestehenden nationalen
Rechtslage eine Lösung zu entwickeln, die innerstaatlich zu
befriedigenden Ergebnissen führt, gleichzeitig aber auch die
Belange anderer Staaten nicht übermäßig tangiert. Dabei muss
man den internationalen und prägenden anarchischen Charakter
des Internet unterstützen, ohne es in einen rechtsfreien Raum
abgleiten zu lassen. Diese Problematik wird mit unterschiedlichen
Ergebnissen schon seit einigen Jahren in der Literatur und teilweise
auch bereits in der Rechtsprechung diskutiert, ohne dass man
bislang von einer gesicherten Rechtslage ausgehen kann. Meines
Erachtens kann man das deutsche Strafrecht aus völkerrechtlichen
Gesichtspunkten nur bei einem eindeutigen Bezug zum Inland anwenden.
Ein solch eindeutiger Bezug ist vom Bundesgerichtshof im Urteil
vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00) - via JurPC - angenommen
worden, als es um die sogenannte "Auschwitzlüge" ging.
Fazit
Einen
ähnlich eindeutigen Bezug zu Deutschland wird es bei Online-Casinos
in der Regel aber nicht geben, so dass meiner Meinung nach die
deutschen Strafverfolgungsbehörden nur dann einschreiten sollten,
wenn auch ein Handlungsort in Deutschland liegt, so dass weder
das Anbieten eines Online-Casinos aus der Karibik, noch die
Teilnahme in Deutschland von den §§
284 und 285
StGB sanktioniert werden können. Der Spieler aus Deutschland,
dem allerdings die Rechtslage doch zu unsicher ist, kann beruhigt
in die Zukunft schauen. Seit wenigen Wochen hat die Spielbank
Hamburg nach langjährigen Tests die erste deutsche Genehmigung
zum Betreiben eines Online-Casinos erhalten, und ich wage die
Prognose, dass bald auch für andere Bundesländer Konzessionen
erteilt werden, so dass sich die Spieler wieder auf strafrechtlich
gesichertem Terrain befinden.
Dr.
Cornelia Klam
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