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August 2002:
Die Rechtslage in Deutschland bezüglich der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen und Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
März
2002:
Die rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die digitale Signatur
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Die
Rechtslage in Deutschland bezüglich der Verwendung von Gattungsbegriffen
als Domain-Namen
Einleitung
Mit dem Wachstum des Internet geht auch eine Zunahme der registrierten
Internetdomains einher. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Anmeldung, Registrierung und Benutzung von Domain-Namen sind
Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten und haben zu einer
Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geführt. Insbesondere auf
Grund der Tatsache, dass im World Wide Web jeder Domain-Name,
anders als im Namens-, Firmen- und Markenrecht, nur einmal vergeben
werden kann, entstanden erhebliche Konfliktpotenziale. Hinzu
kommt, dass die Vergabe von Domain-Namen ausschließlich nach
dem Eingang der Anmeldung erfolgt. Die zuständigen Vergabestellen
sind grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob mit
der Zuteilung einer bestimmten Internetadresse Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Innerhalb der Domainstreitigkeiten sind
die Fälle des Domain-Grabbing, in denen Second-Level-Domains
durch bloßes Registrieren für andere Interessenten blockiert
werden und eine Freigabe nur gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt,
der Kennzeichenkollision, der Streitigkeiten um geographische
Herkunftsangaben, insbesondere Städtenamen, der Gleichnamigkeit
und die Verwendung von allgemeinen, beschreibenden Begriffen
zu unterscheiden.
Da
es kein spezielles Gesetz gibt, welches sich ausschließlich
mit dem Schutz von Domain-Namen beschäftigt, werden bereits
bestehende rechtliche Instrumentarien angewandt. Domains können
grundsätzlich als Namen im Sinne von §
12 BGB oder als Kennzeichen im Sinne des Firmenrechts nach
den §§
17, 37
HGB geschützt werden. Je nach ihrer konkreten Beschaffenheit
können Internetadressen aber auch nach den markenrechtlichen
Vorschriften als Marke (§§
4, 14
MarkenG), Unternehmenskennzeichen (§§
5, 15
MarkenG) oder Werktitel (§§
5 Abs. 3, 15
MarkenG) geschützt werden. Darüber hinaus kann unter bestimmten
Voraussetzungen nach den §§
1 bzw. 3
UWG auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Domain-Namen
in Betracht kommen.
Verwendung von Gattungsbegriffen und beschreibenden Angabe
als Domain-Namen
Je
weiter die Kommerzialisierung des Internet fortschreitet, desto
wichtiger werden Domain-Namen, insbesondere um die Aufmerksamkeit
der Nutzer auf die Web-Seiten eines Unternehmens zu ziehen.
Gattungsbegriffe und beschreibende Angaben wie "auto.de", "software.de"
oder "supermarkt.de" sind dabei besonders begehrt, da sie in
der Regel einen erhöhten Zugriff auf die Internetseiten versprechen.
Gerade Internetnutzer, die mit Hilfe von Suchmaschinen nach
bestimmten Web-Seiten suchen, lassen sich durch solche allgemein
gehaltenen Domains in großem Umfang auf eigene Internetangebote
locken. Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung solcher Begriffe
als Domain-Namen war sowohl aus markenrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher
Sicht bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.
Zulässigkeit aus markenrechtlicher Sicht
Gattungsbegriffe und beschreibende Angaben sind nach allgemeinen
markenrechtlichen Grundsätzen nicht als Marke eintragbar. Ihnen
fehlt nach herrschender Meinung entweder die nach §
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gebotene Unterscheidungskraft oder
es handelt sich um beschreibende Angaben im Sinne von §
8 Abs. 2 Nr. 2, 3 MarkenG, für die ein Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber besteht. Mit dem Freihaltebedürfnis will der
Gesetzgeber verhindern, dass ein Monopol auf allgemein gebräuchliche
Begriffe entsteht. Diese Grundsätze des Markenrechts wurden
bisher nicht auf Domain-Namen übertragen. Vielmehr war der überwiegende
Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Ansicht, dass
bei generischen Begriffen und beschreibenden Angaben kein Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber bestehe. Im Ergebnis wird deshalb eine Verwendung
solcher Begriffe aus markenrechtlicher Sicht gebilligt und eine
entsprechende Registrierung als Domain-Name erlaubt. Die Gerichte
lehnen eine analoge Anwendung von §
8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG mit der Begründung ab, dass die
Zweckrichtung dieser markenrechtlichen Vorschrift zum Freihaltebedürfnis
an bestimmten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen nicht
auf die Vergabe von Domainnamen erstreckt werden könne. Insbesondere
wird darauf verwiesen, dass zwischen einer Markeneintragung
und einer Domainvergabe dahingehend unterschieden werden müsse,
dass der Inhaber einer Marke sowohl gegen die Verwendung einer
identischen als auch einer ähnlichen Bezeichnung geschützt werde.
Im Hinblick auf die Vergabe von Domain-Namen könne sich der
Inhaber einer Domain jedoch nicht gegen die Benutzung ähnlicher
Internetadressen schützen.
Zulässigkeit aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
Des weiteren ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall bei
der Verwendung von Gattungsbezeichnungen und beschreibenden
Angaben als Domain-Namen eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher
Vorschriften vorliegen kann. Es kommen danach Verstöße gegen
§ 1 UWG
und § 3
UWG in Betracht. Im Hinblick auf die Verwendung von Gattungsbegriffen
oder beschreibenden Angaben ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
im wesentlichen fraglich, ob die Wahl solcher Domain-Namen zu
einer Alleinstellung des Inhabers der Internetadresse oder zu
einer Irreführung oder einer Kanalisierung von Kunden führt.
§ 1 UWG
sanktioniert eine Handlung im geschäftlichen Verkehr und zu
Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstößt.
Einige
Instanzgerichte sahen in dem Gebrauch eines lediglich aus einem
Gattungsbegriff bestehenden Domain-Namen grundsätzlich einen
Verstoß gegen §
1 UWG, da es sich nach deren Auffassung in jedem Fall um
eine wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern handele.
Die Gerichte waren der Ansicht, dass die Verwendung einer Gattungsbezeichnung
als Domain-Namen immer zu einem wettbewerbswidrigen Abfangen
potentieller Kunden und zu einer Kanalisierung von Kundenströmen
auf die Homepage des Domain-Inhabers führe, da ein Teil der
Nutzer allgemeine Informationen zu einem bestimmten Thema nicht
über eine Suchmaschine, sondern über die Eingabe einer Branchenbezeichnung
als Internet-Adresse suche. Damit bestehe die Gefahr, dass diese
Internet-Nutzer nach Erreichen der jeweiligen Web-Seiten die
Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich
einstellten.
Andere Gerichte schlossen eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher
Vorschriften zwar nicht grundsätzlich aus, verneinten in den
zu entscheidenden Fällen jedoch einen Wettbewerbsverstoß i.S.v.
§ 1 UWG.
Allein durch die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
komme es noch nicht zu einer sittenwidrigen Behinderung von
Konkurrenten durch das Abfangen von Kundenströmen. Dafür sei
vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Solche
lägen im Hinblick auf eine Kanalisierung von Kunden noch nicht
vor, da davon ausgegangen werden könne, dass ein Internetnutzer
wisse, dass es noch mehrere Anbieter der gleichen Branche gibt,
die anderweitig auf einfache Weise etwa durch eine Suchmaschine
gefunden werden können. Hingegen dürfe es sich nicht um ein
Internetangebot eines Anbieters dergestalt handeln, dass durch
die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Namen den
Eindruck erwecke, es handele sich um eine Marktübersicht.
Mittlerweile
hat der Bundesgerichtshof zur wettbewerbswidrigen Verwendung
von generischen Begriffen und beschreibenden Angaben eine erste
Grundsatzentscheidung getroffen. Dem Gerichtshof wurde das Urteil
des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.7.1999 - 3 U 58/98
- (via JurPC) zu der Domain "mitwohnzentrale.de" vorgelegt.
Innerhalb des Verfahrens stritten zwei Vereine, in denen jeweils
eine Vielzahl von Mitwohnzentralen organisiert waren, um die
entsprechende Internetadresse.
In seiner Entscheidung
vom 17.5.2001 - I ZR 216/99 - hat der Bundesgerichtshof (via
JurPC) die Verwendung von Gattungsbegriffen nicht generell für
wettbewerbswidrig erklärt. Noch das OLG Hamburg als Vorinstanz
hatte die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
für unlauter und damit wettbewerbswidrig nach
§ 1 UWG erachtet. Durch die Benutzung der Domain "mitwohnzentrale.de"
seien Kundenströme auf die Homepage des Anbieters kanalisiert
worden, da der Nutzer aus Bequemlichkeit nach anderen Anbietern
nicht mehr suche. Dies hätte eine nachhaltige Beeinträchtigung
des Wettbewerbs zur Folge.
Der Bundesgerichthof hatte im Zusammenhang mit der Domain "mitwohnzentrale.de"
in erste Linie die Frage zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß
auf Grund einer wettbewerbswidrigen Behinderung i.S.v. §
1 UWG vorliegt.
Voraussetzung
für eine unlautere Behinderung des Leistungswettbewerbs ist
eine Beeinträchtigung wettbewerblicher Entfaltungsmöglichkeiten.
Wettbewerbswidrig
ist eine Beeinträchtigung in diesen Fällen immer dann, wenn
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung
zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Zumindest muss eine
Behinderung derart vorliegen, dass der beeinträchtigte Mitbewerber
seine eigene Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht
mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Eine solche
Verletzung lässt sich jedoch nur durch eine Gesamtwürdigung
der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen
der Wettbewerber beurteilen.
Im
Hinblick auf eine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers durch
eine Kanalisierung von Kundenströmen stellte das Gericht fest,
dass der Internetnutzer bei vielen als Domain-Namen verwendeten
Gattungsbegriffen offensichtlich erkenne, dass die gefundene
Homepage nicht das gesamte Angebot an Anbietern wiedergebe.
Wird durch den verwendeten Gattungsbegriff hingegen der Eindruck
einer Alleinstellung erweckt, kann die Gefahr einer Irreführung
des Nutzers und damit ein Verstoß gegen §
1 UWG beispielsweise durch einen Hinweis auf zusätzliche
Anbieter beseitigt werden. Der Bundesgerichtshof betonte außerdem,
dass ein Internetnutzer keines besonderen Schutzes gegen die
Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen bedürfe.
Vielmehr sei das Leitbild eines durchschnittlich informierten
und verständigen Verbrauchers zugrunde zu legen, der das fragliche
Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit
verfolge. Soweit ein Internetnutzer die Verwendung einer Suchmaschine
als lästig empfinde und stattdessen direkt einen Gattungsbegriff
als Internetadresse eingebe, erkenne er im Allgemeinen die Nachteile
dieser Suchmethode. Er sei sich bewusst, dass es auf Zufälle
ankommen kann, ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot finde.
Das Gericht vertrat außerdem die Auffassung, dass es einem Anbieter
aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durch die Verwendung einer
generischen Domain nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass
er sich um potenzielle Kunden seines Mitbewerbers bemühe. Von
einem wettbewerbswidrigen Abfangen möglicher Kunden könne nur
in den Fällen ausgegangen werden, in denen sich der Werbende
derart zwischen einen Mitbewerber und dessen Kunden stellt,
um diesen etwa zu einer Änderung seines Kaufentschlusses zu
bewegen. Die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain sei
jedoch allein auf einen eigenen Vorteil und nicht auf ein unlauteres
Einwirken auf die Kunden anderer Anbieter gerichtet. Der Inhaber
einer beschreibenden Internetadresse habe vielmehr den sich
ihm bietenden Vorteil der Einmaligkeit einer Domain ausgenutzt.
Ähnlich wie dem Inhaber eines in zentraler Lage befindlichen
Geschäfts, dem es ohne weiteres gestattet sei, diesen Lagevorteil
zu seinen Gunsten zu nutzen, müsse es einem Wettbewerber möglich
sein, den Vorteil der Einzigartigkeit einer Second-Level-Domain
zu nutzen. Von einem unlauteren Eingriff in den Wettbewerb könne
noch nicht ausgegangen werden.
Nach
Ansicht des Gerichts besteht auch kein unlauterer und generell
zu missbilligender Vorteil eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt
des Freihaltebedürfnisses an Gattungsbezeichnungen. Vielmehr
können generische Domains durch die Vergabestellen unbeschränkt
vergeben werden. Alle Mitbewerber sind hinsichtlich der Registrierung
von Gattungsbegriffen nur dem Prinzip der Priorität unterworfen.
Der Vorteil der durch die Sicherung der Priorität durch die
Eintragung eines beschreibenden Begriffs als Domain vor anderen
Mitbewerbern entsteht, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes
noch nicht als unlauter angesehen werden.
Der
Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung jedoch auch klargestellt,
dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen
als Domain-Namen auch Grenzen hat. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs
als Domain wird in den Fällen als missbräuchlich und damit wettbewerbswidrig
aufgefasst, in denen der Verwender die Internetadresse nicht
nur unter der Top-Level-Domain - wie ".de" nutzt, sondern gleichzeitig
andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung
unter einer anderen Top-Level-Domain blockiert.
Aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht ist des weiteren bei der Verwendung
von Gattungsbegriffen als Domain-Namen eine Verletzung von §
3 UWG in den Fällen denkbar, in denen eine Irreführung der
Nutzer auf Grund einer unzutreffenden Behauptung einer Alleinstellung
vorliegt. Eine solche kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn
Internetnutzer, die auf eine Internetseite stoßen, annehmen,
dass es sich bei dem Internetangebot um den einzigen Anbieter
bzw. um das umfangreichste Angebot handelt.
Fazit
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Domain "mitwohnzentrale.de"
war die Rechtslage in Deutschland zur Verwendung von Gattungsbegriffen
als Domain-Namen nicht hinreichend geklärt. Nunmehr hat das
zuständige oberste Bundesgericht festgestellt, dass die Benutzung
von beschreibenden Angaben als Internetadresse grundsätzlich
zulässig ist. Im Einzelfall kann in der Benutzung jedoch ein
wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden; insbesondere in
den Fällen, in denen der Eindruck der Alleinstellung eines Anbieters
entsteht.
Claudia
Raßbach
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