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Die
digitale Signatur
Michel
Bibent
Das
Bestreben, den Wirtschaftsraum Internet zu entwickeln und zu
stärken, hat weltweit dazu geführt, dass gesetzgeberische
Maßnahmen zur digitalen Signatur getroffen worden sind.
Die
digitale Signatur ist einer der juristischen Garantieaspekte,
die den Akteuren im Bereich der Wirtschaft angeboten werden.
Die deutschen und französischen gesetzgeberischen Bestrebungen
stehen in einem internationalen Zusammenhang. Ausgangspunkt
für diese weltweiten gesetzgeberischen Bestrebungen ist
das Mustergesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr,
das die Generalversammlung der Vereinten Nationen für den
internationalen Handelsverkehr (CNUDCI) am 16. Dezember 1996
angenommen hat.
Parallel
dazu befindet sich ein Projekt in der Ausarbeitung, das einheitliche
Regeln für die digitalen Signaturen zum Gegenstand hat.
Vom
positiven Recht her betrachtet befindet sich die Quelle im Gemeinschaftsrecht,
und zwar in der europäischen Direktive vom 13. Dezember
1999 über einen Gemeinschaftsrahmen für die digitalen
Signaturen.
Während
Deutschland 1997 den Weg eines Spezialgesetzes wählte,
hat Frankreich im März 2000 den Weg eines einheitlichen
Ansatzes gewählt, der das Beweisrecht in seiner Einheit
umfaßt.
Die
digitale Signatur in Frankreich
Die
positivrechtliche Regelung findet sich im Gesetz über die
Anpassung des Beweisrechts an die Informationstechnologien mit
Bezug zur digitalen Signatur vom 13. März 2000 und im Dekret
zur Anwendung von Artikel 1316-4 des Code civil mit Bezug zur
digitalen Signatur vom 31. März 2001.
Die
Situation vor der Reform:
Der Beweis und die technische Entwicklung
Die
gesetzlichen Regeln sind nicht einheitlich, und zwar in der
Weise, daß sich die Frage nach dem Beweis je nach Fragestellung
und Gebiet nicht in gleicher Weise darstellt.
Im
französischen Beweissystem ist der Beweis für juristische
Tatsachen ein freier. In gleicher Weise ist der Beweis für
handelsrechtlich relevante Tatsachen frei und kann in jeglicher
Weise geführt werden. In diesem Zusammenhang der Freiheit
haben die Richter schrittweise damit begonnen, unter bestimmten
Voraussetzungen der digitalen Signatur unter Verwendung eines
vertraulichen Codes, dem Telefax und der telematischen Registrierung
mit Hilfe des Minitel einen bestimmten Beweiswert zuzuerkennen.
Das
Prinzip des freien Beweises beseitigt nicht die Frage, wie man
den Beweis zu führen hat. Hinsichtlich dieser Frage der
Beweismodalitäten hat die Praxis alle Freiheit der Imagination,
um Mittel zu bestimmen, die der Finalität des Beweises
entsprechen, der Finalität nämlich, Überzeugung
herbeizuführen.
Freibeweis
heißt nicht Abwesenheit von Beweis, heißt auch nicht,
dass man die Entscheidung der Weisheit oder inneren Überzeugung
des Richters überlässt. Dieser wird sicherlich keinen
Ausgleich für das Versagen desjenigen zur Verfügung
stellen, der die Möglichkeit hatte, den Beweis für
einen Rechtsakt von vornherein sicherzustellen, und sei es auch
anders als durch Schriftform, und dies unterlassen hat. Das
"Beweisrisiko" obliegt in besonderer Weise einer der
am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien und ist für
diese Anlaß, für die Sicherstellung dieses Beweises
zu sorgen.
Im
Zivilrecht hatte das System des vorherigen schriftlichen Beweises
bei Überschreiten eines bestimmten Betrages (5000 FF) die
Konsequenz, das jedes andere Mittel ausgeschlossen war, das
die Übereinkunft der Parteien hätte feststellen können.
Dies war das wichtigste Hindernis, das die Reform vom März
2000 beseitigt hat.
Von
der Unterschrift zur elektronischen "Schrift"
Im
französischen System des vertraglichen Konsenses erfüllt
die Schriftlichkeit die Funktion der Formalisierung der Willenserklärung
(negotium), deren "Spur" und Erinnerung sie festhält
und so die Beweisfunktion sicherstellt (instrumentum).
Formalisierung
und Erinnerung sind die Charakteristika der Schriftlichkeit,
die auf diese Weise wegen der Dauerhaftigkeit des materiellen
Substrats einen Beweiswert gewährleisten kann. Die Verwirklichung
des Willens impliziert im Fall von Diskussionen die Notwendigkeit,
den Inhalt des Willens zu beweisen (idem est non esse et non
probari). Beweis und Form sind wesentliche Elemente der Rechtssicherheit.
Insoweit
kann man in gültiger Weise das Schriftliche vom materiellen
Substrat unterscheiden und in Betracht ziehen, dass jedes Substrat,
das Stabilität und Permanenz garantieren kann, als Schriftstück
betrachtet werden kann, das in gültiger Weise die Funktionen
der Formalisierung und der Erinnerung erfüllt. Von daher
erschließt sich die tiefere Logik der französischen
Gesetzgebung vom 13. März 2000, die ein einheitliches allgemeines
Regime für den Beweis geschaffen hat, in dem wegen der
Fragen technischer "Brauchbarkeit" der digitalen Signatur
auf den sich fortentwickelnden Stand der Technik verwiesen wird:
Für den Code civil die Prinzipien, für das untergeordnete
Regelwerk die technischen Spezifikationen.
Für
den Code civil die Prinzipien
Bei
der Betrachtung des aktuellen Beweisrechts muss man feststellen,
dass ein allgemeines Beweisrecht existiert, formell geregelt
in den Artikeln 1616 bis 1616-4 des Code civil (basierend auf
dem Gesetz vom 13. März 2000), die einen ersten Paragraph
mit dem Titel "Allgemeine Vorschriften" darstellen,
der seinerseits Teil von Sektion I "Der schriftliche Beweis"
im Kapitel 6 "Vom Beweis für Obligationen und Zahlungen"
ist.
Der
neue Artikel 1316 bestimmt:
"Das
schriftliche Beweisstück (preuve littérale) besteht
aus einer Folge von Buchstaben, Schriftzeichen, Zahlen und allen
anderen Zeichen oder Symbolen, die eine verständliche Bedeutung
haben, unabhängig von ihren Trägern und ihren Übertragungsmodalitäten."
Diese
Fassung macht zwei Anmerkungen erforderlich..
Erstens:
Der Text stellt sich als Definition für "preuve littérale"
(schriftliches Beweisstück) dar. In Wahrheit handelt es
sich um eine Definition von Schriftlichkeit. Daraus folgt, dass
jede mit Verständlichkeit ausgestattete "Spur"
etwas Schriftliches ist.
Zweitens:
Das Schriftliche besteht aus zwei Elementen. Das eine Element
ist materieller Art (die Zeichen ... ). Das andere Element ist
intellektueller Art, d.h. die Zeichen bringen durch ihre Anordnung,
ihre Syntax und das Regelwerk der Grammatik eine Bedeutung zum
Ausdruck, die für einen Menschen verständlich ist.
Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der Menschen an, für
die die Zeichen verständlich sind: Es reicht aus, dass
es mindestens einen gibt, der über die Möglichkeit
verfügt, die Zeichen lesbar zu machen.
Der
schriftliche Beweis verlangt demnach irgendeine Art von "Nachricht",
die dazu bestimmt ist, kommuniziert und verstanden zu werden.
Da
das so ist, räumt der Artikel dem Schriftlichen einen Status
ein, unabhängig vom Substrat (elektronisch oder Papier)
oder der Natur der verwendeten Zeichen, die aber auf jeden Fall
verständlich sein müssen. Diese Verständlichkeit
kann eine direkte sein (nicht-kodierte Nachricht) oder eine
zeitlich versetzte oder versetzbare (kodierte Nachricht).
In
formeller Hinsicht schließlich bestimmt der Text "littéral"
und "écrit" im Sinne von "schriftlich"
als synonym.
Die
Gleichwertigkeit der Beweiskraft
Artikel
1316-1 legt fest: "Ein elektronisches Dokument ist als
Beweis im gleichen Rahmen wie ein Dokument auf Papier zugelassen,
unter der Bedingung, daß der Aussteller des Dokuments
gebührend identifiziert werden kann und daß es unter
Bedingungen hergestellt und aufbewahrt worden ist, die seine
Unversehrtheit gewährleisten." Dieser Text, der gleichzeitig
für die in den Sektionen II und III genannten Rechtsakte
einschlägig ist, etabliert die Gleichheit zwischen Schriftlichkeit
in Papierform und Schriftlichkeit in elektronischer Form.
In
der Logik der Trennung von Schrift und Substrat hat das elektronische
Schriftstück den gleichen Wert wie die Schrift auf Papier,
da es die gleiche Brauchbarkeit aufweist: Identifizierung der
Person, von der sie herrührt, und Bewahrung ihrer Integrität.
Integrität
oder Brauchbarkeit und Zurechenbarkeit sind die Bedingungen
für die Beweiskraft des Schriftlichen, hier speziell unterstrichen
für das elektronische Schriftstück.
Die
Zurechenbarkeit wird durch die digitale Signatur garantiert,
die Brauchbarkeit durch technische Prozeduren, die eine Veränderung
verhindern und Konservierung wie Archivierung sicherstellen.
Unter diesen Bedingungen kommt "dem elektronischen Dokument
... die gleiche Beweiskraft wie dem Dokument auf Papier zu"
(Art. 1316-3).
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Die Assimilation ist heute kaum noch bestreitbar. Im Zusammenhang
der sozialen Praxis und der anwendbaren Technologien sind die
Risiken von Beeinträchtigung, Veränderung oder Verfälschung
des "gesicherten" elektronischen Schriftstücks
bei weitem nicht schwerwiegender als im Papier: Die betrügerischen
Handlungen, die Verfälschungen und anderen Modifikationen
fallen zahlenmäßig seit dem Aufkommen der Fotokopie
schwerwiegender ins Gewicht. Die Fotokopie war eine wirkliche
technische "Revolution". Die Banalisierung ihres Gebrauchs
hat das vergessen lassen.
Es
ist immer wieder erstaunlich festzustellen, dass an neue Techniken
höhere Sicherheitsanforderungen gestellt werden als an
diejenigen, deren Praxis geläufig und althergebracht ist.
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Art. 1312-2 legt fest: "Falls das Gesetz nichts anderes
bestimmt hat und bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung
zwischen den Parteien, regelt der Richter Auseinandersetzungen
beim Urkundenbeweis, indem er unter Einsatz aller Möglichkeiten
den wahrscheinlichsten Titel bestimmt, in welcher Form er auch
vorliegen mag."
Ohne
die Konventionen hinsichtlich des Beweises zu validieren, deren
Einschätzung immer vom Richter herrührt, muss man
den ergänzenden Charakter dieser Vorschrift festhalten,
die es dem Gesetzgeber überläßt, die verschiedenen
Beweisanforderungen herauszuarbeiten, d.h. die Hierarchie der
Beweismittel. So sind die Gerichte in Abwesenheit von Spezialregeln
und Parteivereinbarungen gänzlich frei, Beweiskonflikte
zu regeln.
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Artikel 1316-4 schließlich bestimmt die Funktion der Signatur
im Beweisrecht:
"Die
zur Wirksamkeit eines Rechtsaktes erforderliche Unterschrift
identifiziert den Unterzeichner. Sie ist Ausdruck der Einigung
der Parteien über die aus diesem Rechtsakt folgenden Rechtsfolgen.
Der Rechtsakt ist eine öffentliche Urkunde, wenn er die
Unterschrift eines 'officier public' trägt. Die Unterschrift
in elektronischer Form besteht in der Verwendung eines zuverlässigen
Verfahrens der Identifikation, das ihre Verbindung mit dem Rechtsakt,
auf den sie sich bezieht, garantiert. Die Zuverlässigkeit
des Verfahrens wird vermutet, wenn die Herstellung der Unterschrift,
die Sicherung der Ausstelleridentität und die Garantie
der Unversehrtheit des Aktes den Anforderungen entsprechen,
die nach Konsultation des 'Conseil d'Etat' in einer Verordnung,
festgelegt werden; diese Vermutung ist widerlegbar."
Die
Anerkennung des authentischen elektronischen Rechtsaktes steht
im Zusammenhang mit der Logik der Anpassung des Beweisrechts
gemäß dem neuen Absatz 2 von Artikel 1317:
"Sie
(die öffentliche Urkunde) kann auch in elektronischer Form
hergestellt werden, wenn die Herstellung und Aufbewahrung den
Anforderungen entsprechen, die nach Konsultation des 'Conseil
d'Etat' in einer Verordnung festgelegt werden."
Die
praktische Umsetzung erfolgt auf diesem Regelungsweg und über
das berits gut vorbereitete Notariat.
Tragweite
der Reform
Diese
Reform ist nach Form und Inhalt wichtig. Hervorhebung verdient
der radikale Standpunkt der Reform: Die Anerkennung des elektronischen
Schriftstücks in Assimilation an das Papier-Schriftstück
und die Einfügung in die Sektion des Code civil zum Urkundsbeweis
sind von diesem Gesichtspunkt her bemerkenswert.
Über
den exemplarischen Wert dieser "kühnen und durchdachten"
Initiative hinaus betrifft der elektronische Beweis nur einen
Teil der Rechtsgeschäftslehre, den der Willenserklärungen.
Diese
Reform ist sicherlich nur der Vorläufer von anderen, die
notwendigerweise kommen werden. Betrachtet man die Gesamtheit
der "Spuren", die von den wirtschaftlichen Aktivitäten
hinterlassen werden, so bringt sie nur die Lösung für
einen kleinen - wenn auch sicher wesentlichen - Teil des Problems.
(Übersetzung:
Maximilian Herberger)
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