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Oktober
2002:
Der Vertragsschluss im Internet nach der Schuldrechtsmodernisierung
in Deutschland
September
2002:
Die rechtliche
Situation in Deutschland bezüglich des Schutzes von Kundendaten
im elektronischen Geschäftsverkehr
August 2002:
Die Rechtslage in Deutschland bezüglich
der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen
Juni 2002:
Internet-Auktion: Zustandekommen und Wirksamkeit
eines Kaufvertrages
März
2002:
Die rechtliche Situation in Deutschland
bezüglich der E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers
November
2001:
Le courriel au travail
Die E-mail-Nutzung durch Arbeitnehmer
Oktober
2001:
La signature électronique
Die digitale Signatur
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Der
Vertragsschluss im Internet nach der Schuldrechtsmodernisierung
in Deutschland
Einleitung
Zum 1.1.2002 wurden durch den deutschen Gesetzgeber wesentliche
Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs novelliert. Diese sog. Schuldrechtsmodernisierung
wurde nicht zuletzt auf Grund der Umsetzung mehrerer privatrechtlicher
EG-Richtlinien erforderlich. Die Schuldrechtsreform diente der
Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter,
der Richtlinie
2000/31/EG vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie)
sowie der Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Insbesondere durch die
Umsetzung der sog. E-Commerce-Richtlinie wurden spezielle Vorschriften
für den Vertragsschluss im Internet geschaffen. Ein wesentliches
Ziel dieser Richtlinie war es dabei, einen klaren, verbindlichen
und vorhersehbaren Rechtsrahmen zu schaffen, um eine ungehinderte
Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs auf europäischer
Ebene zu ermöglichen.
Vertragsschluss im Internet
Verträge können im Internet grundsätzlich unter den gleichen
Voraussetzungen wie im normalen Geschäftsleben geschlossen werden.
Für einen Vertragsschluss sind zwei inhaltlich übereinstimmende
Willenserklärungen zweier Personen, Angebot und Annahme (§§
145 ff. BGB), erforderlich. Anerkannt ist, dass jede Willenserklärung
auch elektronisch per E-Mail oder Mausklick abgegeben werden
kann. Die Präsentation von Waren und Dienstleistungen auf den
Web-Seiten eines Unternehmens ist in der Regel noch nicht als
Angebot i.S.v. §
145 BGB aufzufassen. Es handelt sich vielmehr um eine sog.
invitatio ad offerendum und damit um eine Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots durch den Kunden.
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
Durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie wurde im Zuge
der Schuldrechtsmodernisierung mit §
312 e BGB eine spezielle Vorschrift für den Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr geschaffen.
Um einen solchen Vertrag handelt es sich nach §
312 e Abs. 1 BGB, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes
bedient.
Unter einem Unternehmer ist nach §
14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
Teledienste
sind nach §
2 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG) elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung
von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt
sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden danach auch
individuelle Geschäfte des einzelnen Nutzers im Internet erfasst.
Handelt es sich hingegen um an die Allgemeinheit gerichtete
elektronische Verteildienste und um solche Dienste, bei denen
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund
steht, sind diese als Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags
(MDStV) aufzufassen. Teledienste unterscheiden sich daher
von Mediendiensten dahingehend, dass sie für die individuelle
Nutzung bestimmt und nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind.
Zu beachten ist jedoch, dass der Anwendungsbereich des §
312 e BGB nur dann eröffnet ist, wenn es sich um einen Tele-
oder Mediendienst handelt, den der Kunde elektronisch zum Zwecke
einer Bestellung individuell abrufen kann.
Der
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr wird zwischen einem
Unternehmer und einem Kunden geschlossen. Die Vorschrift des
§
312 e BGB findet deshalb sowohl auf Verträge zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher i.S.v. §
13 BGB als auch auf entsprechende Rechtsgeschäfte zwischen
zwei Unternehmern Anwendung.
Handelt
es sich um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr,
so hat der Unternehmer nach §
312 e Abs. 1 Nr. 1-4 BGB folgende Pflichten zu beachten:
Zunächst hat er dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel zur Verfügung zu stellen, um Eingabefehler
vor Abgabe einer Bestellung berichtigen zu können. Dieses Erfordernis
ist beispielsweise dann erfüllt, wenn dem Kunden vor dem endgültigen
Abschicken seiner Bestellung eine Zusammenfassung seiner Angaben
angezeigt und eine Korrekturmöglichkeit eröffnet wird. Die Verpflichtung
nach §
312 e Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde dem Unternehmer auferlegt,
um eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts auf Grund eines Erklärungsirrtums
i.S.v. §
119 Abs. 1 BGB zu vermeiden und Eingabefehler zu erkennen
und zu berichtigen. Außerdem hat der Unternehmer eine Reihe
von Informationspflichten rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung
klar und verständlich mitzuteilen. Diese Informationspflichten
des Unternehmers ergeben sich aus §
312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. der Verordnung über Informationspflichten
nach Bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung
- BGB-InfoV). Nach §
3 dieser Verordnung muss der Unternehmer bei elektronischen
Verträgen u.a. über die einzelnen technischen Schritte, die
zum Vertragsschluss führen, informieren. §
312 e Abs. 3 S. 1 BGB stellt klar, dass darüber hinaus weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bestehen
können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Informationspflichten
nach §
312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §
1 BGB-InfoV bei Fernabsatzgeschäften hinzuweisen. Drittens
hat der Unternehmer eine eingegangene Kundenbestellung nach
§
312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB unverzüglich auf elektronischem Weg
- im Zweifel per E-Mail - zu bestätigen. Die Pflichten nach
§
312 e Abs. 1 Nr. 1-3 BGB müssen nur dann nicht beachtet
werden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation,
beispielsweise durch den Austausch individueller E-Mails zwischen
dem Unternehmer und dem Kunden, zustande gekommen ist (§
312 e Abs. 2 S. 1 BGB), da in diesen Fälle keine spezifischen
Merkmale des Online-Einkaufs vorliegen. Eine Besonderheit des
elektronischen Geschäftsverkehrs stellt es des weiteren dar,
dass der Kunden die Möglichkeit haben muss, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form
zu speichern. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es
sich nach §
305 Abs. 1 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei
Abschluss des Vertrages stellt.
Während im Rahmen von Verbraucherverträgen von keiner der genannten
Anforderungen abgewichen werden darf (§
312 f S. 1 BGB), sind bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern
nach §
312 e Abs. 3 S. 2 BGB teilweise Abweichungen möglich.
Bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer dieser Pflichten bleibt der
geschlossene Vertrag trotzdem wirksam. Lediglich in den Fällen,
in denen es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und dem
Kunden aus diesem Grund ein Widerrufsrecht zusteht, hat die
Nichterfüllung Einfluss auf den Lauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist
nach §
312 e Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. §
355 BGB.
Formerfordernisse im elektronischen Geschäftsverkehr
Grundsätzlich herrscht für den Abschluss von Rechtsgeschäften
im Privatrecht der Grundsatz der Formfreiheit, es sei denn,
dass eine Form gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Vertragsparteien
eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Gerade im Hinblick
auf den Vertragsschluss im Internet kann es zu Streitigkeiten
sowohl über den Inhalt elektronischer Willenserklärungen als
auch deren Urheberschaft kommen. Zum 1.8.2001 hat der Gesetzgeber
deshalb eine für elektronische Verträge bedeutsame Änderung
der Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen.
Die bereits bestehenden gesetzlichen Formerfordernisse wie die
Schriftform (§
126 BGB), die notarielle Beurkundung (§
128 BGB) und die öffentliche Beglaubigung (§
129 BGB) wurden durch zwei neue Formtypen - die elektronische
Form und die Textform - ergänzt. Nach §
126 Abs. 3 BGB ist es möglich, die schriftliche Form durch
die elektronische Form zu ersetzen. Diese Vorschrift wurde auf
Grund der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie schon vor der
Schuldrechtsmodernisierung in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt
und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass im modernen
Geschäfts- und Rechtsverkehr immer häufiger elektronische Willenserklärungen
abgegeben werden.
Die
Voraussetzungen, die für die elektronische Form zu erfüllen
sind, regelt §
126 a BGB. Nach dieser Vorschrift kann die schriftliche
Form nur dann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn
dies nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist. Des weiteren
muss der Erklärung der Name des Ausstellers hinzugefügt werden.
Das elektronische Dokument muss schließlich mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur des Ausstellers nach dem Signaturgesetz
versehen werden. Unter einer qualifizierten elektronischen Signatur
ist nach §
2 Nr. 3 SigG eine fortgeschrittene elektronische Signatur
i.S.v. §
2 Nr. 2 SigG zu verstehen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer
Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit
einer sicheren Signaturerstellungseinheit i.S.v. §
2 Nr. 10 SigG erzeugt wurde. Soll ein Vertrag unter der
Beachtung des Formerfordernisses der elektronischen Form geschlossen
werden, müssen beide Vertragsparteien der Erklärung ihren Namen
hinzufügen und jeweils ein gleichlautendes Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Mit der Schaffung
des §
126 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Ersetzung
der Schriftform durch die elektronische Form geschaffen. Die
Schriftform kann jedoch nur dann durch die elektronische Form
ersetzt werden, wenn sich der Erklärungsempfänger oder bei Verträgen
der Vertragspartner ausdrücklich oder durch schlüssiges Handel
damit einverstanden erklärt hat. Von einem schlüssigen Einverständnis
ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Parteien ihren
Geschäftsverkehr elektronisch abwickeln.
Überdies
hat der Gesetzgeber mit der Textform nach §
126 b BGB einen neuen Formtyp der lesbaren, aber unterschriftslosen
Erklärung geschaffen, jedoch mit geringeren Anforderung als
an andere Formtypen. Die Textform kann nur in den durch ein
Gesetz vorgegebenen Fällen verwendet werden. Es muss sich außerdem
um eine Erklärung handeln, die in einer Urkunde oder auf andere
zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
anders erkennbar gemacht wird. Danach kann die Erklärung dem
Empfänger sowohl per Post oder Fax als auch in digitaler Form
beispielsweise per E-Mail übermittelt werden. Ziel der Textform,
die keinem der klassischen Formzwecke wie Warn-, Beweis- und
Identitätsfunktion genügt, ist es, den Rechtsverkehr in den
Fällen zu erleichtern, in denen bei Erklärungen und Mitteilungen
das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen
ist, gleichzeitig aber zur Dokumentation und Information eine
nur mündlich abgegebene Äußerung nicht ausreichend erscheint.
Fernabsatzverträge
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr stellt regelmäßig
zugleich einen Fernabsatzvertrag i.S.v. §
312 b BGB dar, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer
i.S.v. §
14 BGB und einem Verbraucher i.S.v. §
13 BGB mit Hilfe von Fernkommunikationsmittel - wie per
E-Mail - geschlossen wird und der Vertragsschluss im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt. Der Unternehmer hat nach §
312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §
1 BGB-InfoV und §
312 c Abs. 1 Nr. 2 BGB spezielle Informationspflichten zu
erfüllen. Diese Informationen, die dem Verbraucher in Textform
mitgeteilt werden, müssen diesem nach §
312 c Abs. 2 BGB spätestens bis zur Lieferung der Ware oder
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages zur Verfügung
gestellt werden, um ihn in die Lage zu versetzen, sich über
den Vertragsinhalt zu vergewissern und darüber hinaus zu entscheiden,
ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht.
Nach §
312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §
355 BGB wird dem Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
bei Fernabsatzgeschäften eingeräumt. Wird das Rechtsgeschäft
danach fristgerecht durch den Verbraucher widerrufen, ist er
an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
Fazit
Durch die Schuldrechtsmodernisierung hat der Gesetzgeber in
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie spezielle Vorschriften für
den Vertragsschluss im Internet geschaffen und damit einen verlässlichen
Rechtsrahmen bereitgestellt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob
sich die Verwendung von oftmals aufwändigen und kostenintensiven
Techniken, wie dem Signaturverfahren, in der Praxis durchsetzen
wird.
Claudia
Raßbach
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