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- Januar 2007
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Die Verantwortlichkeit der Betreiber von Diskussionsforen
Diskussionsforen - Moderation - Verantwortlichkeit - Forenbetreiber - unzulässige Inhalte - Verleumdung - Artikel 1382 und 1383 des Code Civil - Gesetz vom 1. August 2000 - audiovisuelle Kommunikation -
Das Internet ist heute ein unerlässliches Mittel des Nachrichtenverkehrs, ein Ort der Meinungsäußerung. Die Diskussionsforen sind Orte des Informationsaustauschs und der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Foren ermöglichen den Austausch von Ideen, Informationen oder Dateien. Ein Diskussionsforum ist „ein Dienst, der den Austausch und die Diskussion über ein bestimmtes Thema ermöglicht: Jeder Nutzer kann jederzeit die Äußerungen aller anderen lesen und seinen Beitrag in Form von Artikeln hinzufügen.“ Das Forum Rechte im Internet (Forum des droits sur l'Internet, FDI)1 unterstellt die Diskussionsforen einer Kategorie von „interaktiven Kommunikationsdiensten“, die ebenfalls die Mailinglisten und den Chat umfasst. Sie haben den Zweck, die Reaktionen und Meinungen einer unbestimmten Personengruppe (für öffentliche Foren) oder von Personen, die durch gemeinsame Interessen verbunden sind (für private Foren) zu sammeln. Sie können „moderiert“ oder „unmoderiert“ sein.
1 - Die Verpflichtung, den Ersteller der Seite zu identifizieren
Diese neuen Räume öffentlicher Diskussion sind im selben Maße wie die anderen Kommunikationsmittel geeignet, Nachrichten mit verwerflichem Inhalt zu verbreiten.
„Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“.
In den auf Webseiten verfügbaren Foren ist die Person, die die Initiative zur Organisation des Forums ergreift, bekannt und identifizierbar, wenn sie sich in Frankreich befindet. Seit dem Gesetz vom 1. August 2000, das in das Gesetz vom 30. September 19862 bezüglich der Kommunikationsfreiheit einen Artikel 43-10 eingefügt hat, hat der Herausgeber einer Seite die Verpflichtung, sich Dritten gegenüber zu identifizieren. Diese Identifizierung erfolgt direkt, wenn der Herausgeber ein Unternehmer ist. Er hat die Verpflichtung, auf seiner Webseite seinen Namen und seine Anschrift zu nennen. Die Identifizierung erfolgt indirekt, wenn der Herausgeber nicht in Ausübung seines Berufes handelt, in diesem Fall hat er nur die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift seines Web-Hosters anzugeben.
2 - Die Verantwortlichkeit des Erstellers eines Diskussionsforums
Kann dieser Betreiber verantwortlich gemacht werden im Falle, dass in seinem Forum rechtswidrige Nachrichten veröffentlicht wurden ? Welche Verantwortlichkeit fällt dem Leiter eines Diskussionsforums zu ?
Die Reichweite der Verantwortlichkeit der Betreiber von Diskussionsforen hängt von deren juristischer Qualifizierung ab. Muss diese Verantwortlichkeit im Hinblick auf die auf Anbieter von Webhosting anwendbaren Regeln bewertet werden oder auf der Basis ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher einer Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation ? Drei Rechtstexte bieten sich zur Anwendung auf Forenbetreiber an: Das Gesetz vom 1. August 20003 über die Verantwortlichkeit von Hostern, das Gesetz von 1982 über die audiovisuelle Kommunikation, und das Gesetz von 1881 über die Pressefreiheit. Jenseits dieser drei Vorschriften erscheint ein wesentlich älterer, nämlich der Code Civil (Artikel 13824 und 13835 des Code Civil). Das Gesetz vom 30. September 1986, modifiziert durch das Gesetz vom 1. August 2000, unterscheidet die Hoster von den Herausgebern der Internetseiten, ohne indessen diese beiden Tätigkeiten präzise zu definieren. Es gibt jedoch einen bedeutenden Unterschied: Die Hoster genießen ein erleichtertes Haftungssystem, während die Herausgeber von Webseiten dem Gesetz vom 30. September 1986 unterliegen, das ein gestaffeltes Haftungssystem vorsieht. Die Frage war Gegenstand von Diskussionen, als mehrere umstrittene Gerichtsentscheidungen Forenbetreiber verurteilten, ohne indessen den wahren Autor der beanstandeten Mitteilungen zu verfolgen.
Das Forum Rechte im Internet entschied, sich der Frage anzunehmen. Das FDI ist eine mit Unterstützung der öffentlichen Hand gegründete Organisation, zuständig für die rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen in Bezug auf das Internet. Es hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren und die Koordination zwischen den öffentlichen Stellen, des Unternehmen und den Nutzern zu diesen Fragen zu organisieren. Das FDI verlangt eine Klärung der Qualifizierung als Hoster. Das Forum Rechte im Internet6 veröffentlichte kürzlich einen Bericht, um den Stand der Rechtsprechung in der Materie darzustellen und um den Forenanbietern Ratschläge zu geben.
Widersprüchliche Entscheidungen
In drei Fällen wurde die Verantwortlichkeit des für das Forum Verantwortlichen angenommen, wie es in einem herkömmlichen Medium der Fall gewesen wäre. In diesen drei Fällen waren es weniger die Autoren der strafbaren Nachrichten, die Gegenstand der Strafverfolgung waren, als vielmehr diejenigen Personen, die für die Verbreitung der Nachrichten sorgen. Diese drei kürzlich ergangenen Entscheidungen führen zu der Frage der Verantwortlichkeit der „Organisatoren“ von Foren. Am 28. Mai 20027 verurteilte das Tribunal de Grande Instance (Landgericht) von Lyon die zwei Verantwortlichen der Internetseite defense-consommateur.org dazu, 8000 Euro Schadensersatz an die Firma Père-noel zu zahlen, vor allem auf der Basis des Gesetzes über die Pressedelikte vom 29. Juli 1881. Nach den Feststellungen des Gerichts „unternahmen sie es, einen audiovisuellen Kommunikationsdienst in Hinblick auf den Meinungsaustausch über im vorhinein definierte Themen zu schaffen, im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die manche Verbraucher mit manchen Handelsgesellschaften hatten; - sie können daher eine mangelhafte Überwachung der hier prozeßgegenständlichen Nachrichten nicht bestreiten; - Sie betrachten sich selbst als Entwickler der beanstandeten Seite und sind daher verantwortlich für Straftaten, die auf der von ihnen geschaffenen Seite begangen werden können.“ In diesem Fall war das Forum unmoderiert, das bedeutet, die Verantwortlichen der Seite übten im Prinzip keinerlei Vorweg-Kontrolle bezüglich des Inhalt der von Dritten verbreiteten Nachrichten aus. Daher dürften sie, mangels vorheriger Fixierung bei der Mitteilung der streitgegenständlichen Äußerungen, auf der Basis des Gesetzes vom 29. Juli 1982 nach aller Logik nicht strafrechtlich verantwortlich sein, außer, wenn sie selbst Autoren des Aussageinhalts waren. Die Verantwortlichen der Seite defense-consommateurs.org wurden in ihrer Eigenschaft als Entwickler und Webmaster, also Herausgeber der Inhalte, haftbar gemacht. Sie hatten die Merkmale von Täter und sogar von Gehilfen des Vergehens der Verleumdung, sei es als Quelle der verleumderischen Äußerungen, sei es dadurch, dass sie sie unterstützt oder wiederum im Wissen um die Tat verbreitet haben. Diese Lösung könnte eine Abmilderung erfahren durch die Umgebung der vom fraglichen Autor geschaffenen Seite. So kann, wenn der Autor der Seite die Internetnutzer dazu aufruft, „sich gegen Herrn X abzureagieren“, dieser dadurch in gewisser Weise als Mittäter der verbreiteten Äußerungen angesehen werden. Seine Haftung als „Verantwortlicher der Veröffentlichung“ kann daher geltend gemacht werden. Der Fall Père-noel ist ein Sonderfall in dem Maße, als die Verantwortlichen des Forums selbst Autoren bestimmter unzulässiger Nachrichten waren.
Die vom TGI Lyon gemachte Analyse wird von dem mit einstweiligen Rechtsschutzsachen betrauten Richter am TGI Toulouse in einer Entscheidung vom 5. Juni 2002 wieder aufgegriffen. In der Sache „Domexpo“8 sperrte das Tribunal de Grande Instance von Toulouse ein Diskussionsforum, in dem als unzulässig bewertete Äußerungen getätigt wurden, aber es bezog sich hierzu auf keine Rechtsnorm. Es führt aus, dass die Verantwortlichkeit auf dem Ersteller der Seite in dem Maße lastet, als „er allein die tatsächliche Möglichkeit hat, die Informationen oder Verbreitungsweisen zu kontrollieren.“ Das Gericht entschied, dass dem Hoster eine „allgemeine Vorsichts- und Sorgfaltspflicht“ obliegt, und dies, obwohl es sich auf das Gesetz vom 1. August 2000 bezog, das die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hoster sehr deutlich begrenzt.
Einige Monate früher, am 18. Februar 2002, hatte das Tribunal de Grande Instance von Paris in der Sache Boursorama entschieden, dass der Betreiber der Webseite, die ein Diskussionsforum anbot, deren Hoster er ebenfalls war, unter das Gesetz vom 1. August 2000 fiel und sich somit nur in der Verantwortlichkeit befand, wenn er „nach Aufforderung durch eine gerichtliche Instanz nicht unverzüglich handelte, um den Zugang zu dem Inhalten zu verhindern, in Anwendung von Artikel 43-8 des Gesetzes vom 30. September 1986. Das Gericht führt aus, dass die Webseite seit dem Beginn des Prozesses die umstrittenen Nachrichten entfernt hat. Der befaßte Richter des einstweiligen Rechtsschutzes führte aus, dass Boursorama „die direkte und dauerhafte Speicherung zum Zweck der Verfügungstellung für die Öffentlichkeit von Nachrichten im Sinne von Artikel 43-8 des Gesetzes vom 30. September 1986 durchführt“. Jedoch zielt der Artikel 43-8 des Gesetzes vom 30. September 1986 ursprünglich auf Webhosting-Anbieter ab. Sein Anwendungsbereich wird von dieser Entscheidung auf eine Webseite ausgedehnt, die ein Forum organisiert, das in gewisser Weise die von den Internetbenutzern in diesen Foren gesendeten Nachrichten hostet.
Diese widersprüchlichen Ansätze führen zu einer gewissen Unruhe, denn es scheint offensichtlich zu sein, dass die Funktion des Rechts es ist, den ihm unterworfenen Bürgern zu ermöglichen, ihre Handlungen an präzisen Regeln auszurichten. Es ist bedauerlich, dass dasselbe Verhalten im Staatsgebiet nicht in gleicher Weise aufgefasst wird.
Die anderen europäischen Länder scheinen sich den französischen Positionen auf dem Gebiet der Bestimmung der Verantwortlichen für Äußerungen, die in unmoderierten Diskussionsräumen veröffentlicht wurden, anzuschließen. Das OLG Koblenz in Deutschland hat die Verantwortlichkeit des Erstellers einer Seite infolge der Veröffentlichung von Nachrichten in seinem Gästebuch bestätigt. Der Ersteller einer Seite sieht sich eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der verbreiteten Äußerungen auferlegt.
3- Die Auswirkungen einer Moderation auf die Verantwortlichkeit des Erstellers des Forums
Infolge dieser Entscheidungen ist es angebracht, einen Unterschied zu machen zwischen moderierten Diskussionsforen und solchen, die es nicht sind. Der Ersteller eines Forums spielt eine unterschiedliche Rolle, je nachdem, ob er eine moderierende Tätigkeit ausübt oder nicht. In den oben zitierten Entscheidungen war keines der fraglichen Foren Gegenstand einer Moderation. In einem unmoderierten Forum ist der Autor einer Seite, der den Internetnutzern ein Forum zur Verfügung gestellt hat, um sich zu äußern, nicht Autor der verbreiteten Äußerungen, er übt keinerlei Kontrolle aus. Ein Forum ist moderiert, wenn ein Moderator sich vor der Veröffentlichung versichert, dass die veröffentlichte Nachricht wohl das im Forum behandelte Diskussionsthema betrifft. Diese Kontrolle kann im Vorhinein oder im Nachhinein erfolgen. Die Wahl, ob Moderation oder nicht, führt juristische Konsequenzen mit sich. Tatsächlich scheint die Parallele zwischen dem Betreiber eines Diskussionsforums und dem Verantwortlichen einer Veröffentlichung einfacher zu ziehen sein, wenn ein im Vorhinein eingreifender Moderator existiert. Diejenigen, die eine Moderation im Vorhinein ausüben, riskieren, sich eine Verantwortlichkeit nach Art des Herausgebers auferlegt zu sehen, während diejenigen, die keinerlei Kontrolle ausüben, dieser entgehen würden.
Die FDI würde es also wünschen, dass das spezielle Haftungsregime, das in den Artikeln 43-8 und 43-9 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 mit späteren Änderungen definiert ist, auf all die angewandt werden könnte, die einen Mittlerdienst im Rahmen der Informationsgesellschaft anbieten, der darin besteht, alle Arten von Inhalten im weiten Sinne zu lagern, die auf Auftrag von jemanden, der den Dienst in Anspruch nimmt, geliefert werden, wobei diese Aktivität sich vom einfachen Informationstransport und von der Herausgabe von Inhalten abgrenzt. Jedoch wurde der von der Gesetzesinitiative gewählte Formulierung, die sich auf „direkte und dauerhafte Lagerung“ bezieht, zu einer Zeit verfaßt, als der Gesetzgeber nur auf die Hoster im engen Sinne des Wortes abzielte. Dieser Begriff berücksichtigt anscheinend nicht den Begriff des Herausgebers einer Seite. Das Forum wünscht, dass der Gesetzgeber die Funktion des Mittlers exakt definiert, wie in Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie9. Artikel 14 gibt uns folgende Definition: „Ein Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen besteht.“ Diese Definition beschränkt sich nicht auf rein technische Leistungen. Sie definiert präziser und umfaßt auch die Mittlerfunktionen. In einem unmoderierten Forum wäre der Forenbetreiber vergleichbar mit einem schlichten technischen Dienstleister, der einen Speicherbereich anbietet.
4 - Eine für die Ersteller unsichere Rechtslage
Es gibt eine Debatte um das für die Seitenersteller anwendbare Recht. Der Herausgeber einer Seite ergreift für die einen eine echte herausgeberische Initiative im Unterschied zu den Hostern von Webseiten, die von einem ihre Verantwortlichkeit begrenzenden Gesetz profitieren (Gesetz vom 1. August 2000). Die Verantwortlichkeit des Herausgebers einer Seite sei vom Presse- und Medienrecht bestimmt. In dieser Weise ist seine Verantwortlichkeit direkt oder als Gehilfe des Autors der Nachricht eröffnet. Die Anwendung des Haftungsmaßstabes des Hosters erscheint daher als angreifbar. Desweiteren beschränkt sich in der Praxis der Betreiber eines Forums im Allgemeinen nicht darauf, die Nachrichten zu speichern, sondern spielt eine aktivere Rolle, indem er dem Forum eine gewisse Geisteshaltung verleiht. Das Gesetz vom 1. August 2000 zielt in seinem Artikel ausdrücklich auf die Aktivität der „direkten und permanenten Speicherung“ ab, die, wenn sie auch nicht explizit definiert ist, auf einfache technische Leistungen zu verweisen scheint, ohne herausgeberliche Eingriffe oder Interessen.
Für andere müsste der Text des Gesetzes vom 1. August 2000 auf Ersteller von Foren anzuwenden sein, die sich in der selben Situation wie die Hoster befinden: „Kommunikationswerkzeuge anbieten“ und „Speichern - für fremde Rechnung - von auf Foren verbreiteten Äußerungen.“ Sie besitzen beide, Hoster und Herausgeber, die gleichen Möglichkeiten von Sperrung oder Löschung umstrittener Nachrichten. Es scheint, dass die Qualifizierung als Hoster zu vereinfachend ist, und die des Verantwortlichen einer Veröffentlichung nicht an das Internet angepasst. In der gegenwärtigen Rechtslage sind die Regelungen nicht an die spezifischen Eigenarten der Diskussionsforen angepasst.
Wir brauchen ein Internet-Gesetz, um deutlich die Verantwortlichkeiten jedes der Akteure im Internet festzulegen.
Indessen gibt es einen Fortschritt durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr im Senat. Die Senatsmitglieder haben einen Änderungsantrag verabschiedet, der die Definition des Statuts als Online-Hoster erweitert (Art. 2 zur Änderung von Art. 43-8 des Gesetzes von 1986 über die Kommunikationsfreiheit). Art. 43-8 sah vor, dass „Hoster technische Dienstleister sind, die eine direkte und dauerhafte Speicherung von für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen durchführen.“ Dieser Begriff der „dauerhaften Speicherung“ schloss die Organisatoren von Foren aus. Als neuer Begriff wurde die „beständige Speicherung“ eingeführt. Diese Definition ermöglicht es, die Gesamtheit von Mittlertätigkeiten von Personen zu umfassen, die eine dem Hosting ähnliche Tätigkeit ausüben.
Diese neue Definition entspricht den Erwartungen der FDI. Die moderierten Foren bleiben dem Gesetz vom 29. Juli 1982 über die audiovisuelle Kommunikation unterworfen. Was die unmoderierten Foren angeht, wird der Organisator des Forums als einfacher technischer Mittler angesehen und müsste somit von dem erleichterten Haftungsmaßstab für Hoster profitieren.
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1 Forum Rechte im Internet. Empfehlungen vom 8. Juli 2003. Verfügbar auf http://www.foruminternet.org
2 Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986, neuer Art. 43-10 nach Modifizierung durch das Gesetz Nr. 2000-719 vom 1. August 2000.
3 http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/Visu?cid=20905&indice=21&table=CONSOLIDE&ligneDeb=21
4 http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/RechercheSimpleArticleCode
5 http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/RechercheSimpleArticleCode
6 Forum Rechte im Internet. Empfehlungen vom 8. Juli 2003. Verfügbar auf http://www.foruminternet.org
7 TGI Lyon, Kammer für Eilfälle, 28. Mai 2002: Légipresse Nr. 194, Sept. 2002, III 154 Anm. J. Ph. Hugot.
8 TGI Toulouse, réf., 5. Juni 2002, com. com. électr. Sept. 2002, comm. 118, Anm. L. Grynbaum
9 http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/Visu?cid=384835&indice=2&table=LEX&ligneDeb=1
Frau Caroline Hoen (email:carolinehoehn@yahoo.fr)
Übersetzung vom Französischen ins Deutsche: Herr Martin Küchler Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes (email:m.kuechler@mx.uni-saarland.de)
Stand der Bearbeitung: 03.02.2004
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