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Die Umsetzung der Creative-Commons-Lizenzen im französischen und deutschen Recht
Die Creative-Commons-Lizenzen stellen eine interessante Initiative dar, laufen aber dem Schutzzweck der nationalen Urheberschutzrechte entgegen. "Es gibt eine sehr vielversprechende Art von Zweckentfremdung des Urheberrechts von Innen" .
Um die Verbreitung und die Weiterverarbeitung von Werken zu erleichtern, wurden verschiedene Standard-Lizenzverträge, so auch die Creative-Commons-Lizenzen, zur Verfügung entwickelt. Diese Standard-Verträge sind von den sogenannten freien Lizenzen inspiriert, die es dem Urheber eines Programms ermöglichen, seine Urheberrechte über ein Programm nicht auszunutzen. Die Besonderheit der Creative-Commons-Lizenzen1 liegt darin, dass sie verschiedene Optionen bietet und dass diese Symbolen zugeordnet sind, die vom Copyright-Symbol inspiriert sind und auf einfache Weise die Rechte über das Werk symbolisieren. Durch Ankreuzen der verschiedenen Optionen dieser Verträge, was insgesamt 11Standardverträge zur Übertragung von Rechten ergibt, kann der Urheber Rechte über das Werk, dass er zu veröffentlichen gedenkt, verleihen oder vorbehalten. Eine Übersetzung dieser Lizenzen in verschiedene Sprachen ist im Gange, aber die Hindernisse aufgrund der Unterschiede der juristischen Systeme erschweren diese Aufgabe. Die Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Urheberrechten und dem Common Law sind schwerwiegend, sowohl in der Theorie als auch in der Praxis. In den ersteren gewährt das Gesetz einen Schutz ohne jede formelle Voraussetzung und bestimmt einen Schutzrahmen, der die Vertragsfreiheit zu Gunsten des Künstlers beschränkt. Im zweiten sind - wenn nicht auf dem Werk ein Copyright liegt - die Nutzungsbedingungen fast ausschließlich durch den Lizenzvertrag geregelt. Die Genfer Konvention, genannt Welturheberrechtsabkommen, vom 6. September 1952, bietet eine Kompromisslösung hinsichtlich des Urheberrechts. Sie bestimmt in Art. 3, dass alle für den Schutz eines Werkes erforderlichen Formalitäten als wirksam erfüllt gelten, wenn das Werk "das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung" trägt". Diese simple Praxis ist weit verbreitet und stellt in gewisser Weise die einfachste Lösung dar. Die Zwänge dieser Rechtssysteme werden zur Behinderung für die Verbreitung und Weiterverarbeitung von Werken. Für das Copyright-Regime wurde kürzlich in den USA und in der Europäischen Gemeinschaft die Schutzdauer auf siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers ausgedehnt. Die Abfassung eines Lizenzvertrages als solche erfordert die Hilfe eines Juristen. Die Anpassung der der Creative-Commons-Lizenzen an das französische und deutsche Recht stellt zahlreiche Probleme hinsichtlich der jeweiligen Urheberrechte. So wird ein Verzicht eines Urhebers auf seine Verwertungsrechte oder gar auf sein Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft ohne Gegenleistung vom nationalen Recht verdächtigt, erzwungen zu sein. Diese Probleme entsprechen den hohen Ambitionen der Autoren der Creative-Commons-Lizenzen, aber sie erscheinen nicht unüberwindbar zu sein. Einige Fragen werden hier nicht behandelt, wie die des anwendbaren Rechts, des einheitlichen Charakters der Creative-Commons-Lizenzen, wenn mehrere Rechtsprechungsinstanzen dazu veranlasst sind, sie zu interpretieren, oder wiederum die der Übersetzung des Begriffs des abgeleiteten Werks ("derivative work"), die auf der Mailingliste zur französischen Übersetzung der Creative-Commons-Lizenzen aufgeworfen wurde.2 Wir werden sehen, dass die französischen und deutschen Urheberrechte die Wahl unter den Creative-Commons-Lizenzen einengen, sowohl hinsichtlich des Urheberpersönlichkeitsrechts als auch hinsichtlich der Verwertungsrechte, und dass die Creative-Commons-Lizenzen den Urheber nicht von jedweder Verantwortlichkeit freistellen können.
I. Creative-Commons-Lizenzen und Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist "die rechtlich geschützte Verbindung, die den Schöpfer mit seinem Werk verknüpft und ihm Herrschaftsrechte gegenüber den Nutzern vermittelt, selbst wenn das Werk in den Wirtschaftskreislauf eingetreten ist3." Es ist die Gesamtheit derjenigen Rechte, die dem Urheber vom Gesetz über sein Werk zugewiesen sind, und auf die letzterer nicht verzichten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht zwingt dazu, auf zwei der Optionen der Creative-Commons-Lizenz zu verzichten. So bewirkt die Option "Anerkennung der Urheberschaft" (attribution) der sogenannten Creative-Commons-Lizenzen, die Verpflichtung der Nutzer eines Werkes, den Namen des Urhebers des Werkes zu zitieren. Jedoch kann der Urheber dieses Recht nicht veräußern. Die Option "kein abgeleitetes Werk" ("no derivative work") ermöglicht dem Urheber, jedes Werk auf der Basis desjenigen, dessen Rechte übertragen werden, zu verbieten. Diese Möglichkeit hat der Urheber ebenfalls nicht. Einerseits ist das Recht auf Respektierung des Werkes ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und somit unveräußerlich, andererseits hat aber jeder Künstler das Recht, ein Werk zu zitieren und sich daran zu inspirieren. Die Unterscheidung zwischen neuem Werk und abgeleitetem Werk oder Plagiat (je nachdem, unter welcher Perspektive man es betrachtet), ist eine Fallfrage und somit der Beurteilung der Gerichte überlassen. Sie stellt sich in gleicher Weise im anglo-amerikanischen Recht. Die US-Richter mussten so in einem Fall der Firma MySQL AB gegen die Firma Progress Software entscheiden: Letztere war verklagt worden, die MySQL-Software in einer kommerziellen Software verwendet und so die GPL-Lizenz verletzt zu haben. Die Frage nach der Respektierung des Werkes steht in engem Zusammenhang mit mit der der Respektierung der Lizenz des Erstwerkes, denn die Antwort auf diese Frage ermöglicht es, den Anwendungsbereich der Lizenz zu bestimmen. Die Optionen "attribution" und "no derivative work" müssen also für Werke, die französischem oder deutschem Recht unterliegen, als regelmäßig angekreuzt betrachtet werden. Natürlich kann der Urheber es unterlassen, sein Urheberpersönlichkeitsrecht auszuüben, aber es gibt in diesem Fall keine juristische Sicherheit für den Nutzer des Werkes, selbst wenn die Ausübung dieses Urheberpersönlichkeitsrechts im Fall der Verbreitung über das Internet erschwert ist. Anders die Situation für die Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk.
II. Creative-Commons-Lizenzen und Verwertungsrechte
Noch weitere Regelungen des französischen und deutschen Urheberrechts beschränken die Wahl der Optionen bei den sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Die Option "gleiche Weitergabe" ("share alike") unterwirft die Verbreitung eines neuen Werkes, das basierend auf dem ersteren geschaffen wurde, durch seinen Urheber, denselben Rechten wie diejenigen, denen er selbst hinsichtlich des ersteren unterworfen war, und die Option "Nichtkommerzielle Verwendung" ("non-commercial use") behält dem Urheber das Recht vor, eine kommerzielle Verwendung seines Werkes zu autorisieren. Jedoch sind im französischen und deutschen Recht ab dem ersten Inverkehrbringen des Werkes die Urheberrechte erschöpft, was bedeutet, dass er keine Vergütung mehr verlangen noch die Nutzung seines Werkes kontrollieren kann. Obwohl der Erschöpfungsgrundsatz aufgrund der globalen Dimension des ersten Inverkehrbringens durch die Telekommunikationsnetze in Frage gestellt ist, schließt diese Theorie die Optionen "share alike" und "non-commercial use" der Creative-Commons-Lizenz in ihrer derzeitigen Version aus. Um dieses Problem zu vermeiden, wurde die "Art Libre"-Lizenz4 so formuliert, dass sie eine Vertragsbeziehung zwischen dem Urheber und jedem Nutzer des Werkes schafft, und nur bestimmte Rechte über das Werk überträgt, ohne zu versuchen, den Verkehr des Werkes durch Unter-Lizenzen zu regeln. Ein weiteres Problem, das sich durch die Anwendung der Creative-Commons-Lizenzen und allgemeiner der sogenannten "freien5" Lizenzen im französischen und deutschen Recht stellt, ist die Beachtung des Prinzips des Verbots der globalen oder zu generellen Übertragung von Urheberrechten6. In ihrer aktuellen Fassung sehen die Creative-Commons-Lizenzen die Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts in sehr weiter Form vor. Im Fall eines Zweifels über die Übertragung eines Verwertungsrechts durch den Urheber muss der Vertrag hinsichtlich seines Vertragsgegenstandes interpretiert werden. Grundsatz ist hierbei die restriktive Auslegung7. Bei dieser Auslegung geht es im französischen Recht darum, das Vertragsobjekt zu erkennen, das bestimmt oder bestimmbar sein muss. Im deutschen Recht können die übertragenen Rechte nach dem Vertragsziel bestimmt werden, in Anwendung der sogenannten Zweckübertragungstheorie>)8. Der Gegenstand der Creative-Commons-Lizenzen ist die Zurverfügungstellung des Werkes nach den vom Urheber gewählten Optionen. Im Vertragstext sind die Verwertungsrechte unserer Auffassung nach in hinreichend präziser Form aufgeführt. Indessen ist vorgesehen, dass "die oben genannten Rechte können auf allen Trägern, Medien, technischen Verfahren und Formaten ausgeübt werden, seien sie heute bekannt oder in Zukunft erfunden." Jedoch ist die Übertragung von Verwertungsrechten über das Werk in noch nicht bekannten Formen im deutschen Recht wirkungslos9. Im französischen Recht muss sie die Voraussetzungen des Art. L-131-6 CPI erfüllen10. Die französische Version der Creative-Commons-Lizenzen sieht keine Beteiligung des Urhebers an den mit der Nutzung des Werkes erzielten Gewinnen vor. Letztlich, wie es auf der Mailingliste zur Anpassung der Creative-Commons-Lizenzen an das französische Recht erwähnt wurde11, darf der Urheber, um Verwertungsrechte an seinem Werk übertragen zu können, diese nicht in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht haben.
III. Creative-Commons-Lizenz und Haftung
Unter Vorbehalt der verschiedenen oben aufgeführten Bedingungen kann das Werk frei zirkulieren. Aber obwohl der Urheber die Herrschaft über die Verbreitung seines Werkes aus der Hand gibt, kann er sich nicht seiner Haftung entziehen. Es handelt sich hier weniger um die Produkthaftung oder die Mängelgewährleistung12, als vielmehr um die zivilrechtliche Deliktshaftung. Im französischen Recht wurde diese Haftung zum Beispiel hinsichtlich des Urhebers eines Werkes über das Radio ins Spiel gebracht, der vergessen hatte, Branly als Erfinder der TSF zu zitieren13. Angesichts der potentiell weiten Verbreitung des Werkes kann diese Haftung zu einer schweren Bürde für den Urheber werden. Dass diese Last auf dem Urheber eines Werkes ruht erscheint nicht als anormal, aber sie wiegt umso schwerer, als der Urheber keine Vergütung erhält, zumindest keine direkte Vergütung. Die Unmöglichkeit, sich von seiner Haftung freizuzeichnen, ist in der Logik der Creative-Commons-Lizenzen verständlich: Die Weiterverarbeitung eines Werkes muss so wenig juristische Fragen wie möglich aufwerfen. Indessen hat die Unmöglichkeit, sich von seiner Haftung zu befreien, zum Beispiel den Autor eines Rechtslehrbuchs, das zunächst unter einer Creative-Commons-Lizenz verbreitet wurde, dazu veranlasst, es in der Folge frei, aber unter Copyright zu verbreiten14.
IV. Zusammenfassung
Die Creative-Commons-Lizenzen stellen eine interessante Initiative dar, laufen aber dem Schutzzweck der nationalen Urheberschutzrechte entgegen. "Es gibt eine sehr vielversprechende Art von Zweckentfremdung des Urheberrechts von Innen"15".
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1 http://www.creativecommons.org/. Eine Übersetzung der Creative-Commons-Lizenzen ins französische wird derzeit unter der Leitung des Cersa http://www.cersa.org/ realisiert. Eine erste Version der französischen Ausgabe der Creative-Commons-Lizenzen ist auf creativecommons.org verfügbar.
2 Beitrag von J.B. Soufron, gesendet am 5. Dezember 2003 um 18.41 Uhr: Archiv der Mailingliste(http://lists.ibiblio.org/pipermail/cc-fr/2003-December.txt.gz), Message-ID: 1070646091.3fd0c34b8d277@imp3-l.free.fr
3 P-Y GAUTIER, Propriété littéraire et artistique, Coll. Droit fondamental Droit privé, 4. Aufl., Puf 2001, Paris
4 http://www.artlibre.org/
5 C. ROJINSKY, V. GRYNBAUM, Les licences libres et le droit français (die freien Lizenzen und das französische Recht), Propriétés intellectuelles, Juli 2002 Nr. 4, S. 28,32
6 « La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à la durée. » art. L 131-3 CPI ; « Sind bei der Einräumung die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegtent Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. » Art. L 131-3 CPI ; "Sind bei der Einräumung die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.” § 31 V 2, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 in der Fassung vom 12. September 2003 (UrhG) : BGBl vom 12. September 2003, Nr. 46, I, S. 1774.http://www.bmj.bund.de/images/11650.pdf.
7 S. vorherige Fußnote
8 § 31 IV UrhG, s. Fußnote 6
9 "Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam" § 31 IV UrhG
10 « La clause d'une cession qui tend à conférer le droit d'exploiter l'œuvre sous une forme non prévisible ou non prévue à la date du contrat doit être expresse et stipuler une participation corrélative aux profits d'exploitation ». ("Die Vertragsbestimmung einer Übertragung, in der das Recht zuerkannt ist, das Werk in einer nicht vorhersehbaren oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhergesehenen Form zu nutzen, muss ausdrücklich sein und eine Beteiligung im Verhältnis zum Nutzungsgewinn vorsehen.")
11 Beitrag von Adrien Beau vom 25. Januar 2004 um 15:56:00 Uhr: Archive der Mailingliste(http://lists.ibiblio.org/pipermail/cc-fr/2004-January.txt.gz), Message-ID: 200401252156.00737@maya.enadir.net
12 ebd., S. 34 ff.; Mélanie Clément-Fontaine, La licence publique générale [logiciel libre] ("die GPL - freie Software"), Mémoire de DEA, Montpellier 1999, http://crao.net/gpl/
13 Cour de cassation 1. Senat 27. Februar 1951 Branly-Entscheidung: Dalloz 1951, S. 329, Anmerkung Desbois
14 S. seine Internetseite (http://k.lenz.name/) und die Suche mit dem Stichwort "creative commons" auf dieser.
15 Lamy droit de l'informatique et des réseaux, M. Vivant (Hrsg.), Aufl. 2003, S. 1507, Nr. 2625.
Herr Pierre Matringe (email:pierrematringe@web.de)
Übersetzung vom Französischen ins Deutsche: Herr Martin Küchler Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes (email:m.kuechler@mx.uni-saarland.de)
Stand der Bearbeitung: 12.04.2004
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