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Das Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten schutzrechte in der Informationsgesellschaft wurde am 30.Juni 2006 vom französischen Parlament verabschiedet.
Das Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (DAVDSI), das eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2001 in franz. Recht umsetzt, hat einen steinigen Weg hinter sich. Es hat in Frankreich eine heftige Diskussion hervorgerufen und wurde von beiden Kammern (Senat und Nationalversammlung) umfangreich geändert. Das Gesetz war notwendig. Auch wenn es nicht alle Erwartungen erfüllen wird, ist allein die Anpassung des Rechts ein erheblicher Vorteil.
1) Die Legislative muss den technologischen Innovationen und ihren Folgen Rechnung tragen.
Die Verbreitung des Internets und das Herunterladen von Werken haben sich in den letzten Jahren intensiviert. Dies führt zu einem erheblichen Umsatzverlust im Bereich der audiovisuellen Medien – selbst wenn das Downloaden nicht für alle Verluste verantwortlich ist. In der Musikindustrie wollen die großen Verlage keine Risiken bei der Einführung von Künstlern übernehmen. Der Filmbereich ist weniger tangiert, dies ändert sich jedoch mit der Verbreitung der DivX-Komprimierungssoftware. Seit 2004 entwickelt sich der Umsatz in der Filmbranche rückläufig. Mit Blick auf diese Entwicklungen, erscheint es zwingend notwendig die urheberrechtsgeschützten Werke zu schützen. Aus diesem Grund müssen die Rechte der Urheber ohne die Möglichkeit einer Privatkopie zu unterbinden. Darüber hinaus müssen die verschiedenen Software-Produkte miteinander kompatibel sein.
Bis heute sind die Gerichtsentscheidungen zum illegalen Datei-Download über das Internet sehr heterogen. Tatsäschlich existiert keine Norm, die das illegale Herunterladen sanktioniert. Obwohl das illegale Herunterladen als Verletzungshandlung qualifiziert wird. So hat am 8. Dezember 2005 das Tribunal de Grande Instance (TGI) Paris einen Internetnutzer freigesprochen, der nicht nur Dateien aus dem Internet heruntergeladen hat, sondern auch 1875 Musik-Dateien zum Tausch angeboten hat. (http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1575) Das TGI Pontoise hat am 2. Februar 2005 ein Internetnutzer zu einer Geldbuße von 3000 € mit Bewährung und zu Schadensersatz i.H.v. 10200 € verurteilt. Dieser hatte fast 10 000 Musikwerke heruntergeladen. (http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1403) Das TGI Vannes hat am 29. April 2004 für eine erhebliche Entschädigung der zivilen Nebenkläger gesorgt. Es hat ihnen mehrere Tausend Euro Schadensersatz zugesprochen und eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt. (http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1348)
2) Von der europäischen Richtlinie bis zum Gesetz vom 30. Juni 2006.
Der Weg bis zur Richtlinie zur Harmonisierungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft war lang. Der Entwurf wurde den 10. Dezember 1997 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und schließlich am 9. April 2001 vom Europäischen Rat verabschiedet. Die Richtlinie musste von alle EU-Mitgliedern spätestens am 22. Dezember 2002 umsetzen. Mehrere Mitgliedsstaaten, darunter auch Belgien, Finnland, Spanien, Schweden und Frankreich haben dies bis heute noch nicht gemacht. Frankreich wurde vom Europäischen Gerichtshof am 11. Februar 2004 deswegen verurteilt.
Einige Bestimmungen der Richtlinie existieren bereits im französischen Recht. Nur Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 und 6 müssen noch umgesetzt werden. Die Umsetzung betrifft zwei Bereiche: -die Erlaubnis technischer Kopierschutzmaßnahmen, das Angebot rechtlicher Möglichkeiten um Raubkopierer zu bekämpfen. -Strafrechtliche Sanktionen zum Schutz der Werke
Das Gesetzesvorhaben hat in der Nationalversammlung und im Senat eine scharfe Debatte hervorgerufen, die sich auf 3 Punkte konzentriert: - die von der Regierung erklärte Dringlichkeit - die Frage der Kompatibilität der Dateien - die weltweite Lizenzierung und die Art und Weise der Urheberentschädigung.
Die von der Regierung erklärte Dringlichkeit ist in der französischen Verfassung (Artikel 45) vorgesehen (http://www.legifrance.gouv.fr/html/constitution/constitution.htm). Sie hat zur Folge, dass die Gesetzgebung wesentlich verkürzt wird und keine Übereinstimmung zwischen Senat und Nationalversammlung erzielt werden muss. Vielmehr erarbeitet eine Kommission, die mit Mitgliedern beider Kammern besetzt ist, einen Kompromiss, der nicht mehr geändert werden kann. Zahlreiche Abgeordneten haben der Regierung vorgeworfen, ihre Macht zu missbrauchen.. Ein Gesetzentwurf, der so umstritten ist, müsse im regulären Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden.
Der Gesetzentwurf will zwei Ziele verwirklichen: Auf der einen Seite der freie Zugang zu geschützten Werken für die private Nutzung; auf der anderen Seite den Schutz der Werke und die Entschädigung der Urheber. Aus diesem Grund, schreibt das Gesetz die Kompatibilität der Dateiformate vor. Es stellt klar, dass „die technischen Schutzmaßnahmen die Kompatibilität der Dateiformate nicht verhindern dürfen“. Diese Bestimmung beunruhigt das amerikanische Unternehmen Apple, denn in der Tat kann man bei itunes nur Musik im Format für den ipod von Apple erwerben.
Dieses Gesetz soll auch eine Antwort darauf geben, wie die Urheber zu entschädigen sind. Die Möglichkeit des „laisser faire“ bis zur Stabilisierung des Systems ist nicht wünschenswert. Dies hätte negative Auswirkungen auf die kulturelle Diversifizierung und auf den Arbeitsmarkt im Medienbereich. Aber zwei andere Möglichkeit sind denkbar: - die weitere Entwicklung von Internet-Verkaufsplattformen. - die Entwicklung einer „Licence globale“. Diese Lizenz sieht eine monatliche Bezahlung durch den Internetnutzer vor. Damit könnte er kulturelle Werke frei herunterladen. Diese Lösung wird zwar von den Verbraucherverbänden bevorzugt, sie ist jedoch nicht praktikabel. Probleme hinsichtlich der gerechten Verteilung der Lizenzgebühren wären die Folge.
Das DADVSI- Gesetz ermöglicht das Verhängen von Geldstrafen wegen Betruges gegen die Internetnutzer. Derjenige Nutzer, der bspw. Musikdateien illegal nur zum Eigenbedarf herunterlädt, muss künftig mit einer Geldbuße i.H.v. 38 € rechnen. Derjenige Internetnutzer, der ein urheberrechtlich geschützte Datei ohne Handelsabsicht jemandem anbietet, muss mit einer Geldbuße in Höhe von 150 € rechnen. Der Handel oder das öffentliche Zurverfügungstellen mittels einer Tauschsoftware von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und einer Geldbuße von bis zu 300.000 € geahndet werden. Diese Vorschriften werden schwer anzuwenden sein. Es wäre ein erheblicher Aufwand und eine detaillierte Überwachung des Internets notwendig.
Dem DADVSI- Gesetz hat nur die Regierungspartei (UMP) zugestimmt. Die Linksparteien in der Opposition haben scharfe Kritik geübt. Nach Ansicht des kommunistischen Abgeordneten Frederic Dutoit „wird der Bürger und seine Freiheiten weiter durch Kontrollen eingeschränkt sowie die allgemeine Überwachung ausgebaut. Die Sozialisten kritisieren den Aufbau einer „Netz-Polizei“. Der Kultusminister Renaud Donnedieu de Vabres, verteidigt sein Gesetz: „ein Internet-Benutzer, der Musik illegal herunterlädt, riskiert keine Gefängnisstrafe mehr“. Die Sozialisten haben eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht erhoben. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.
Weiterfürende Hinweise
Die europäische Richtlinie: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/fr/oj/dat/2001/l_167/l_16720010622fr00100019.pdf
Schema des Gesetzgebungsverfahrens: http://www.assemblee-nationale.fr/12/dossiers/031206.asp
Das Gesetzesentwurf: http://www.assemblee-nationale.fr/12/ta/ta0596.asp
Frau Nadia Lejaille Étudiante en droit / Studentin der Rechtswissenschaften Deutsch-Französische Hochschule (Paris X, Nanterre - Potsdam)
Herold & Stefan GbR - Kommmunikation für Rechtsanwälte (www.ad-ius.de)
(email:nadialejaille@hotmail.fr)
Stand der Bearbeitung: 20.07.2006
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