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+ Januar 2007
+ Oktober 2006 français
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Technische Kopierschutzmaßnahmen für die DVD: Das Urteil des französischen Kassationshofs.
Das französische Kassationshof hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2006 über die Rechtmäßigkeit eines DVD-Kopierschutzes entschieden und hebt die Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts auf. Die Vorinstanzen hatten die Produktionsgesellschaften „ Les Films Alain Sarde“ und „Studio Canal“ angewiesen, bei allen DVDs mit dem Titel „Mullholland Drive“ (in Deutschland auch „Straße der Finsternis“ genannt) den Kopierschutz zu entfernen und Schadensersatz zu zahlen. Dies beleuchtet die Problemen der Gerichte, bei Entscheidungen zum Urheberrecht im Internet oder auf DVDs. Das französische Parlament hat inzwischen ein Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (das DADVSI Gesetz) am 30. Juni 2006 verabschiedet. Diese Gesetz ist aber noch nicht in Kraft, weil einige Abgeordneten eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht erhoben haben. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.
1) Grundlage und Entscheidung des Gerichtes der 1. Instanz und des Berufungsgerichts.
Stéphane P. (der Kläger) hat eine DVD von „Mullholland Drive“ gekauft und wollte eine Privatkopie auf einer VHS-Kassette für seine Mutter machen, die keinen DVD-Spieler besaß. Die DVD war jedoch mit einem Kopierschutz versehen. Die Verbraucherschutzorganisation UFC-Que-Choisir hat mehrere Klagen??? dieser Art zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund unterstützt sie Stéphane P. Das Berufungsgericht hat das Urteil der 1. Instanz bestätigt. Es verbietet den Produktionsgesellschaften „Les Films Alain Sarde“ und Studio Canal, technische Kopierschutzmaßnahme zu benutzen. Grundlage sind die Art. L122-5 und L211-3 des franz. Urheberrechtsgesetzes (http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/RechercheSimplePartieCode?commun=CPROIN&code=CPROINTL.rcv), welches, wie in Deutschland, eine Privatkopie erlaubt. Die Produktionsgesellschaften müssen darüber hinaus auch Schadensersatz in Höhe von 100 € an den Kläger bezahlen.
2) Die Entscheidung des französischen Kassationshof und ihre Grundlage.
Die zwei Produktionsgesellschaften haben eine Kassationsbeschwerde gemacht. Und die Richter am Kassationshof haben nun die Entscheidung der Berufungsinstanz „ in allen Verfügungen“ aufgehoben.
Der französische Kassationshof begründet dies mit Art. 9 Absatz 2 der Berner Urheberrechtsübereinkunft und des etablierten „Dreistufentests“. Die drei Stufen stellen sich wie folgt dar: - die Kopie eines Werkes ist in besonderen Fällen erlaubt, - diese Kopie darf nicht die normale Verwertung des Werkes behindern, - sie darf die legitimen Interessen des Künstlers nicht beeinträchtigen.
Die Ausnahme der Privatkopie, die in der Art. L122-5 und L211-3 des franz. Urheberrechtsgesetzes festgelegt ist, kann keine technischen Kopierschutzmaßnahmen verhindern. Auch in Frankreich stelle die Möglichkeit zur Privatkopie kein „absolutes Nutzungsrecht“ dar. Es handele sich lediglich um „eine gesetzliche Ausnahme des Urheberrechts“.
3) Die Entscheidung des Kassationshofs und das DADVSI Gesetz.
Das Urteil wurde am 28. Februar 2006 verkündet. Am 30. Juni 2006 hat das französische Parlament das DADVSI Gesetz verabschiedet. Dieses Gesetz erlaubt die Privatkopie, verbietet technische Kopierschutzmaßnahmen jedoch nicht explizit (Artikel 11 und 13 des Gesetzentwurf- (http://www.assemblee-nationale.fr/12/ta/ta0596.asp). Diese dürfen eine Privatkopie jedoch nicht verhindern (Artikel 16 des Gesetzentwurf). Darüber hinaus sanktioniert es das illegale Herunterladen von geschützten Werken aus dem Internet. . Es ist aber anzumerken, dass dieses Gesetz noch nicht in Kraft ist, da einige Abgeordneten eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht erhoben haben. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber hat damit die Entscheidung des Kassationshofs akzeptiert. Mann kann darüber denken, dass diese Rechtssprechung allgemein angewandt wird.???
Frau Nadia Lejaille Étudiante en droit / Studentin der Rechtswissenschaften Deutsch-Französische Hochschule (Paris X, Nanterre - Potsdam)
Herold & Stefan GbR - Kommmunikation für Rechtsanwälte (www.ad-ius.de)
(email:nadialejaille@hotmail.fr)
Übersetzung vom Französischen ins Deutsche: Frau Nadia Lejaille Étudiante en droit / Studentin der Rechtswissenschaften Deutsch-Französische Hochschule (Paris X, Nanterre - Potsdam)
Herold & Stefan GbR - Kommmunikation für Rechtsanwälte (www.ad-ius.de)
(email:nadialejaille@hotmail.fr)
Stand der Bearbeitung: 04.08.2006
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