Ce projet a été encouragé par l'Université de la Sarre. / Dieses Projekt wurde von der Universität des Saarlandes gefördert.
Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Eine / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Letzte Änderung: 09.01.2007
 

   
   

Regelungen des Teledienstegesetzes und Mediendienste Staatsvertrags werden in einem Gesetz zusammengeführt.


Regelungen zum Informations- und Kommunikationsbereich sind in Deutschland bisher im Teledienstegesetz (TDG) und im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) enthalten.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie plant für 2007 ein neues Telemediengesetz, das die gegenwärtigen Gesetze aktualisieren und vereinfachen soll. Der erste Gesetzentwurf wurde im April 2005 veröffentlicht. Am 14. Juni 2006 einigte sich das Kabinett schlieblich auf einen endgültigen Gesetzesentwurf. Dieser Entwurf soll nun in den Bundestag eingebracht werden.

1)Teledienste und Mediendienste: die Unterschiede.

Das TDG ist ein Bundesgesetz, das am 22. Juli 1997 erlassen und im Jahr 2001 novelliert wurde. Diese Gesetz definiert einen Teledienst in § 2, Abs. 1 als „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste)“. Es handelt sich also um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können.

Der MDStV definiert einen Mediendienst in der § 2, Abs. 2. Es geht um alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste. Ein Mediendienst ist also ein an die Allgemeinheit gerichteter Informations- und Kommunikationsdienst. Die Nutzung dieser Dienste kann kostenpflichtig sein.

Die Differenzierung zwischen Teledienst und Mediendienst ist damit in der Praxis nicht einfach. Dennoch ist sie notwendig, da die Mediendienste dem Verantwortungsbereich der Länder unterliegen, während die Mediendienste zum Verantwortungsbereich des Bundes gehörten.

2)Das Telemediengesetz.

Das Telemediengesetz (TMG) betrifft alle Angebote im Internet, wie Webshop, Webportal oder Webzeitungen. Das Begriff Telemedien versammelt also Tele- und Mediendienste.

Unter anderem ist der Maßnahmeschutz gegen Spam-Mails wichtig. Mit dem TMG sollen die Empfänger einer E-Mail-Werbung (Spam) besser geschützt werden. Jede E-Mail-Werbung muss nun mittels einer Kopf- und Betreffzeile identifizierbar sein, damit der Empfänger frei entscheiden kann, ob er die E-Mail öffnen will oder nicht. Derjenige, der dies nicht berücksichtigt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € rechnen.

Frau Nadia Lejaille
Étudiante en droit / Studentin der Rechtswissenschaften
Deutsch-Französische Hochschule (Paris X, Nanterre - Potsdam)
Herold & Stefan GbR - Kommmunikation für Rechtsanwälte (www.ad-ius.de)

(email:nadialejaille@hotmail.fr)


Übersetzung vom Französischen ins Deutsche:
Frau Nadia Lejaille
Étudiante en droit / Studentin der Rechtswissenschaften
Deutsch-Französische Hochschule (Paris X, Nanterre - Potsdam)
Herold & Stefan GbR - Kommmunikation für Rechtsanwälte (www.ad-ius.de)

(email:nadialejaille@hotmail.fr)

Stand der Bearbeitung: 25.09.2006

 

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