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+ Mars 2004 français
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Bundesgerichtshof: Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig
I. Das Problem
Wer das Internet effizient nutzen möchte, ist auf Web-Portale wie beispielsweise Yahoo oder auf Suchmaschinen wie beispielsweise Google angewiesen. Sie stellen dem Nutzer eine Auflistung von Links zur Verfügung. Das Anklicken der Links führt nicht immer auf die Startseite der jeweiligen Web-Site des Informationsanbieters (d.h. auf die “Homepage”), sondern häufig unmittelbar auf "tieferliegende" Web-Seiten innerhalb der Web-Site (sog. “Deep-Link”). Die Nutzer werden so an eventuellen Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Da dem Anbieter dadurch Werbeeinnahmen entgehen können, soweit sie sich nach den Seitenaufrufen bemessen (“Page Impressions”), hatten sich bereits mehrere Gerichte mit der Zulässigkeit solcher Deep Links zu beschäftigen. Nun hat der Bundesgerichtshof zu den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen.
II. Der Sachverhalt
Die Verlagsgruppe Handelsblatt unterhält Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften mit ausgewählten Artikeln aus den Print-Ausgaben im Volltext. Sie klagte gegen den Suchdienst “Paperboy”, welcher ausgewählte Angebote der deutschsprachigen Online-Presse, darunter auch solche des Handelsblatts, auf tagesaktuelle Informationen auswertete und seinen Nutzern kostenlos Auflistungen mit Links zu den Volltexten per E-Mail zur Verfügung stellte.
III. Die Entscheidung
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausführt, verletzt der Suchdienst keine Rechte der Klägerin. Diese konnte sich mit ihrer Rechtsauffassung, durch die Einbeziehung ihrer Web-Sites in die Suche verletzte der Suchdienst urheberrechtliche Befugnisse an den Artikeln und zudem Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internet-Zugriff gespeichert seien, nicht durchsetzen.
Das gilt sowohl für die Auflistung der Suchergebnisse als auch für die Indexierung durch die Suchmaschine: Der Verlinkende vervielfältige weder das urheberrechtlich geschützte Werk (§ 16 Urhebergesetz (UrhG), für Datenbanken § 87b UrhG), noch halte er es zum Abruf bereit (§ 15 Abs. 2 UrhG bzw. § 19a UrhG, für Datenbanken § 87b UrhG).
Auch eine selbständige Störerhaftung scheidet aus. Das Gericht vergleicht einen Link insofern ausdrücklich mit einer Fußnote: „Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.“ Das Angebot des Suchdienstes ist nach der Ansicht des Gerichts auch nicht wettbewerbswidrig. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz scheide im vorliegenden Fall aus. Die Leistungen der Verlegerin würden nicht unlauter “ausgebeutet”. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde auch nicht verschleiert.
Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Links (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein direkter Zugriff sei ohne Weiteres durch geeignete technische Mittel zu verhindern.
IV. Bedeutung der Entscheidung
Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks muss nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Mittel erleichterten.
Damit bestätigt der Bundesgerichtshof die bereits zuvor in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Meinung (zur Zulässigkeit der Erstellung eines elektronischen Pressespiegels mittels Deep Links siehe bereits LG München I, Urt. v. 01.03.2002 – 21 O 9997/01 = JurPC Web-Dok 121/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020121.htm); die Zulässigkeit von Deep Links bei Umgehung von Werbung hingegen verneinend LG Köln, Urt. v. 28.02.2001 – 28 O 692/00 = JurPC Web-Dok. 138/2001 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010138.htm)).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Rechtssicherheit für die Auslegung des deutschen Urheberrechts. Bei der rechtskonformen Gestaltung deutschsprachiger Internet-Angebote ist in der Regel aber auch das Urheberrecht Österreichs und der Schweiz zu beachten. Wer annimmt, der Online-Auftritt eines deutschen Unternehmen unterliege immer nur deutschem Recht, irrt (siehe Junker, Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, Diss. Saarbrücken 2001).
Da die urheberrechtlichen Befugnisse wie das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sowie der rechtliche Schutz von Datenbanken durch EG-Richtlinien geregelt ist, wird es für die Auslegung der darauf beruhenden nationalen Bestimmungen zudem auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ankommen, wenn die Entscheidungen der Gerichte in anderen Mitgliedstaaten in Zukunft bei vergleichbaren Sachverhalten divergieren sollten. In Dänemark wurde beispielsweise bereits dem Internet-Suchdienst „Newsbooster“ das Setzen von Deep Links auf Zeitungsartikel gerichtlich untersagt.
Nach wie vor rechtlich riskant bleibt der Aufruf von fremden Web-Seiten in Frames. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nicht Stellung genommen. Die Rechtsprechung ist bislang uneinheitlich (siehe nur LG Köln, Urt. v. 02.05.2001 – 28 O 141/01 = JurPC Web-Dok. 211/2001 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010211.htm) und LG München I, Urt. v. 14.11.2002 – 7 O 4002/02 = JurPC Web-Dok. 130/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030130.htm) mit kritischer Anmerkung von Reinstadler, JurPC Web-Dok. 332/2003 (URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20030332.htm); zum österreichischen Recht siehe Oberster Gerichtshof, Beschluss v. 17.12.2002 – 4 Ob 248/02b = JurPC Web-Dok. 307/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030307.htm) [meteodata]).
V. Praxishinweise
Einen Anspruch darauf, wegen der Verlinkung seiner Web-Seiten gefragt zu werden, hat man in der Regel nicht. Damit bedarf es zumindest aus rechtlicher Sicht auch keiner Gestattungen oder Nutzungsrechtsvereinbarungen über die Verlinkung von Seiten („Linking Agreements“). Auch „Disclaimer“ wie beispielsweise „Verlinkungen bedürfen einer Zustimmung durch den Rechteinhaber“ können eine derartige Pflicht nicht begründen.
Wer Deep Links auf Inhalte seiner Web-Site verhindern möchte, muss technische Mittel zum Schutz seiner Inhalte einsetzen. So gibt es mehrere Möglichkeiten, um der Indexierung des Internet-Auftritts durch Suchmaschinen entgegenzuwirken. Wer sicher gehen möchte, dass andere nicht mit Links in sein Internet-Angebot verweisen, kann eine geschlossene Nutzergruppe einrichten, wird aber in diesem Fall unter Umständen die Abnahme der Visits seiner Web-Site in Kauf nehmen müssen. Die Verpflichtung des Anbieters einer Web-Site zum Einsatz solcher technischer Mittel wird in der Zukunft jedenfalls bei der Gestaltung von Werbebanner-Verträgen zu berücksichtigen sein.
Anbieter von Suchmaschinen müssen sicherstellen, dass sie etwaige technische Schutzmaßnahmen nicht umgehen. Sie haften zwar grundsätzlich nicht für Links in den Suchergebnissen, was das E-Commerce-Gesetz Österreichs im Unterschied zur Regelung im deutschen Teledienste-Gesetz und Mediendienste-Staatsvertrag ausdrücklich feststellt (§ 14 ECG).
Sie müssen aber einen rechtsverletzenden Link umgehend entfernen, d.h. den Eintrag aus ihrer Datenbank entfernen, sobald sie darauf hingewiesen werden. Hierfür müssen sie die technischen und organisatorischen Bedingungen schaffen und deren Einhaltung überwachen.
Anbieter von Suchmaschinen müssen ferner verschiedene rechtliche Anforderungen erfüllen. Unter Anderem sind sie seit dem 01.04.2003 aufgrund des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages grundsätzlich verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Weiterführende Hinweise:
- Bundesgerichtshof, Urt. v. 17.07.2003 – I ZR 259/00 = JurPC Web-Dok. 274/2003 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm)
- Stadler, Die Zulässigkeit sog. Deep-Links – Eine Anmerkung zur Paperboy-Entscheidung des BGH, JurPC Web-Dok. 283/2003 (URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20030283.htm)
Dr. Markus Junker Rechtsanwalt bei PricewaterhouseCoopers Veltins in München ( http://www.pwcveltins.de/),
freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes
WWW: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/). (email:m.junker@mx.uni-saarland.de)
Stand der Bearbeitung: 09.01.2004
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