Ce projet a été encouragé par l'Université de la Sarre. / Dieses Projekt wurde von der Universität des Saarlandes gefördert.
Faculté de droit de Montpellier Universität des Saarlandes

Eine / une (K/C)oopération
IFRI - ÉRID

Mise à jour: 30/06/2002
 

   
   

Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Wirksamkeit eines Kaufvertrages
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB bis 31.12.2001)
§ 116

 

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

§ 145

 

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

 

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